Nach wie vor verunsichert die Corona-Krise die Wirtschaft. Auf der Hand liegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise: Viele Patienten sind – gerade angesichts der zuletzt wieder enorm gestiegenen Infektionszahlen – nach wie vor zurückhaltend im Hinblick auf die Terminvereinbarung in Zahnarztpraxen, was zu Umsatzeinbußen führt. Unklarheiten bestehen aber nicht nur bei der künftigen Einnahmensituation, sondern vielfach auch praxisintern. Auffällig gehäuft haben sich in den vergangenen Monaten Anfragen zum Thema Freistellung: Wann darf, wann muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in Corona-Zeiten freistellen? Ein Überblick:
1. Grundprinzipien der Freistellung
Ein wesentlicher Eckpfeiler des
Arbeitsrechts besteht in dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Geld“. Der Lohnanspruch eines
Arbeitnehmers ist hiernach jedenfalls im Ansatz davon abhängig, ob er für sein
Geld auch gearbeitet hat. Aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer aber auch
seinerseits ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm Arbeit zugewiesen wird.
Es gibt deshalb nicht nur eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung,
sondern kehrseitig auch ein Recht auf Arbeit. Dieser Beschäftigungsanspruch bringt
es mit sich, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht willkürlich nach
Hause schicken kann. Eine solche Freistellung von der Arbeitsleistung ist
vorbehaltlich besonderer Absprachen im Arbeitsvertrag nur in
Ausnahmesituationen zulässig, weil ansonsten das Recht des Arbeitnehmers auf
Arbeit beschnitten würde.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Freistellung im Einzelfall arbeitsrechtlich vertretbar ist oder nicht, gibt überdies nicht Aufschluss darüber, ob für die Dauer der Freistellung auch das Gehalt zu zahlen ist. Wenn es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die Anordnung einer unbezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber gibt, kommt allenfalls eine bezahlte Freistellung in Betracht. Da Befugnisse zur Anordnung einer unbezahlten Freistellung rar gesät sind, erfolgen Freistellungen in den allermeisten Fällen unter Fortzahlung der Vergütung. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Prinzips „Ohne Arbeit kein Geld“, die dadurch zu rechtfertigen ist, dass der Arbeitgeber selbst sich durch die Freistellung der arbeitnehmerseitig angebotenen Arbeitskraft beraubt. Technisch ist insoweit vom Annahmeverzug des Arbeitgebers die Rede.
2. Rechtslage in der Corona-Pandemie
An diesen allgemeinen Maßstäben
sind auch die Entscheidungen über die Freistellung von Mitarbeiterin in der
Corona-Pandemie zu treffen.
Eine wichtige Erkenntnis an dieser
Stelle ist, dass eine unbezahlte Freistellung in nahezu allen Fällen
ausscheiden wird. Die Frage, ob ein Praxisinhaber einen Arbeitnehmer
freistellen kann oder nicht, geht nicht akzessorisch damit einher, ob er dem
Mitarbeiter das Gehalt weiterzahlen muss oder nicht. Auch bei berechtigten
Freistellungen kann der Arbeitnehmer regelmäßig die Zahlung des auf den
Freistellungszeitraum entfallenden Gehalts von seinem Arbeitgeber verlangen.
Die Unterscheidung, ob eine Freistellung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt,
ist aber dennoch von Bedeutung: Bei einer unberechtigten Freistellung können
nämlich über die Vergütungspflicht hinaus weitere Schadensersatzansprüche des
Arbeitnehmers entstehen. Außerdem kann die unberechtigte Freistellung einen
fristlosen Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer und damit das Risiko eines
schnellen Arbeitnehmerverlusts für den Arbeitgeber begründen.
Unter welchen Voraussetzungen aber
darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nun freistellen?
In dieser Hinsicht gibt es leider
keine pauschalen Maßstäbe. Vielmehr muss der Arbeitgeber abwägen, ob im
konkreten Einzelfall ausnahmsweise besondere schutzwürdige Interessen
vorliegen, die den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegen. Ein
Umstand, der die Freistellung einzelner Mitarbeiter in Corona-Zeiten
rechtfertigen kann, ist die Pflicht des Praxisinhabers, für den Schutz der
weiteren in seiner Praxis beschäftigten Mitarbeiter zu sorgen. Diese können von
ihm verlangen, die nötigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sie vor einer Gefährdung
ihrer Gesundheit zu bewahren. Wenn ein Kollege eine mutmaßliche Gefahrenquelle
darstellt, kann das unter Umständen auch so weit gehen, dass ein Arbeitgeber
einen diesen Angestellten aus Rücksicht auf seine anderen Mitarbeiter
freistellen muss.
Ob diese Entscheidung getroffen werden muss, hängt hierbei von den Details des Einzelfalls ab: Allein die Tatsache, dass ein symptomloser Arbeitnehmer am Wochenende einen Bekannten in einem Corona-Risikogebiet besucht hat, wird die Freistellung kaum rechtfertigen. Das gilt besonders angesichts der Tatsache, dass selbst die Karte der innerdeutschen Risikogebiete sich mittlerweile tiefrot färbt. Anders kann die Lage sein, wenn ein Arbeitnehmer das Wochenende mit einem nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Bekannten verbracht hat und bei der Arbeit über typische Symptome Husten und Geschmacksverlust klagt. Die Freistellungsentscheidung des Praxisinhabers sollte in jedem Fall auf einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhen.
RA Björn Papendorf, LL.M. & RA Dr. Maximilian Koddebusch
Was tun, wenn die nächste Krise ins Haus steht? Wie bereite ich mich als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt am besten auf die Unwägbarkeiten kommender Krisen vor?
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dr. Maximilian Koddebusch geben in einem spannenden Artikel der Quintessenz News konkrete Empfehlungen.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nunmehr – wie angekündigt – zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung eine Verordnung erlassen, die sog.„SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“. Für Krankenhäuser und Vertragsärzte, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie im Bereich der Pflege wurden mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 bereits Vorkehrungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen beschlossen.
Der Ausganspunkt:
Zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Praxen in den Bereichen der vertragszahnärztlichen Versorgung werden die Zahlungen, die die Krankenkassen zur Versorgung ihrer Versicherten leisten, in angemessener Höhe fortgeführt. Dazu erfolgt eine prozentuale Anknüpfung an die von den Krankenkassen im Jahr 2019 gezahlten Vergütungen, abzüglich einer mit Blick auf die (unterstellt) verminderte Leitungsmenge pauschalen Absenkung von 10 %.
Im vertragszahnärztlichen Bereich gilt für die von den Krankenkassen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu entrichtenden Gesamtvergütungen überwiegend das Prinzip der Einzelleistungsvergütung. In der Folge führt ein deutlicher Rückgang der von den Versicherten in Anspruch genommenen Leistungsmenge dazu, dass sich die Gesamtvergütung in entsprechendem Umfang reduziert. Vergleichbares gilt für Gesamtvergütungen, die auf Grundlage von Fallpauschalen oder von Pauschalen für behandelte Patientinnen und Patienten abgerechnet werden.
Das Ziel:
Um die infolge der SARS-CoV-2-Epidemie stattfindenden Umsatzrückgänge in den Zahnarztpraxen zu begrenzen und zu erwartende Liquiditätsengpässe zu überbrücken, werden
die für 2020 von den Krankenkassen an die KZV´ en zu leistenden Gesamtvergütungen auf 90 Prozent der in 2019 erfolgten Zahlungen festgeschrieben und
die in Anspruch genommene Einzelleistungen weiterhin mit den für 2020 vereinbarten Punktwerten vergütet.
Die Besonderheit:
Jede KZV hat bis zum 02.06.2020 Zeit, um gegenüber den Krankenkassen mitzuteilen, ob man dieser Regelung zustimme oder nicht. Mithin wurde ein Wahlrecht zugestanden. Entscheidend ist letztlich, ob die Zahnarztpraxen der jeweiligen Vertragsregionen gleichermaßen von Liquiditätsengpässen betroffen sind oder nicht. Bei Annahme der Regelung ist der Honorarverteilungsmaßstab anzupassen.
Jeder KZV wird also zu antizipieren haben, ob sich im Jahre 2020 gegenüber dem Niveau aus 2019 (minus 10 %) eine Überzahlung ergeben könnte, der keine vertragszahnärztlich erbrachten Leistungen gegenüberstehen. Entscheidend dürfte auch sein, welche Art von Gesamtvergütungsverträgen die jeweilige KZV abgeschlossen hat (Ausschöpfungsvertrag, Kopfpauschale, etc.).
Die Einschränkungen:
Das BMG geht davon aus, dass im vertragszahnärztlichen Bereich (nicht aber bei der Heilmittelversorgung und den Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen) die Inanspruchnahme von Leistungen vielfach nur aufgeschoben wird. Daher seien Nachholeffekte, insbesondere beim Zahnersatz, zu erwarten. Gleichzeitig gebe es aber auch Leistungen, die innerhalb eines Kalenderjahres oder Kalenderhalbjahres nur einmal in Anspruch genommen und deshalb nicht nachgeholt werden können.
Anders als im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehen, muss die KZV (und damit alle Zahnärzte) die Überzahlung (die Differenz zwischen 90 % der Vergütung aus 2019 und der tatsächlich erbrachten Leistungsmenge in 2020) in den Jahren 2021 und 2022 vollständig zurückzahlen.
Ergebnis für den einzelnen Zahnarzt:
Die Folgen für den Zahnarzt sind nicht absehbar. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die den Ausgleichsmechanismus in Anspruch nehmen, müssen im Benehmen mit den Krankenkassen Anpassungen am Honorarverteilungsmaßstab vornehmen. Ziel muss dort eine transparente Verteilung der für das Jahr 2020 gezahlten Gesamtvergütung sein. Ggf. wird es für stärker von Liquiditätsengpässen betroffene Praxen Härtefallanträge geben, um diesen Gegenüber höhere Zahlungen vornehmen zu können.
Am Ende bleibt festzuhalten:
Der Rettungsschirm ist nur ein Kredit; immerhin ohne Zinsen, dafür mit Spekulationspotential für die KZV und deren Vertreterversammlung.
Derjenige Zahnarzt, der wenige Leistungen erbracht hat, wird – weder zu Lasten der Kassen und wohl auch nicht zu Lasten seiner Kollegen im KZV-Bereich – einen finanziellen Ausgleich erhalten. Lediglich Liquiditätsengpässe können überwunden werden.
Das BMG hat zwar angekündigt, bis zum 15.10. die Auswirkungen der Regelungen zu prüfen, allzu viel wird davon aber nicht zu erwarten sein.
Die Rechtslage für (Zahn-)Arztpraxen in den einzelnen Bundesländern
Die Ereignisse
überschlagen sich im Zuge der Corona-Krise auch für Arzt- und Zahnarztpraxen.
Gab es zunächst einige KV- oder KZV-Empfehlungen, Praxen flächendeckend zu
schließen, rückt mittlerweile die Frage in den Vordergrund, ob man die eigene
Praxis überhaupt noch geöffnet halten darf und wenn ja, für welche
Behandlungen.
Eines der größten
strukturellen Probleme besteht derzeit darin, dass jedes Bundesland eigene
Maßnahmen ergreift, um der Situation Herr zu werden. Die Rechtslagen in den
einzelnen Ländern scheinen zwar auf den ersten Blick gleich zu sein, können
aber doch stark voneinander abweichen – die Schattenseite des Föderalismus
kommt in diesen Tagen zum Vorschein.
Im Folgenden haben wir
für Sie die länderspezifischen Regelungen zusammengestellt, die im Hinblick auf
den Betrieb von (Zahn-)Arztpraxen jeweils Anwendung finden (Stand
30.03.2020):
Bayern, Rechtsverordnung vom 24.03.2020:
In Bayern gilt eine
Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei
Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist. Ein triftiger Grund ist danach
insbesondere „die Inanspruchnahme
medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B.
Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt)
sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch
dringend erforderlich ist“.
Baden-Württemberg, Rechtsverordnung in der Fassung vom 28.03.2020:
Nach einem Merkblatt des
Wirtschaftsministeriums zur baden-württembergischen Verordnung bleiben
Einrichtungen freier Berufe geöffnet. In der Verordnung werden Praxen nur
mittelbar dadurch angesprochen, dass von den Vorgaben zum Mindestabstand
Tätigkeiten ausgenommen sind, „bei denen
eine enge körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang
mit […] der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer,
pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsvorsorge und Pflege […]“.
Berlin, Rechtsverordnung in der Fassung vom 24.03.2020
Im Stadtgebiet von
Berlin hat man sich in der eigenen Wohnung aufzuhalten. Beim Verlassen der
Wohnung muss ein Grund vorliegen. Ein solcher kann insbesondere sein „die Inanspruchnahme medizinischer und
veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch,
medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen
helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z.B.
Psycho- und Physiotherapeuten).“
Brandenburg, Rechtsverordnung vom 22.03.2020
Die brandenburgische
Rechtsverordnung sieht eine Schließung von Einrichtungen vor, „die körpernahe Dienstleistungen anbieten,
bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und
Empfänger nicht eingehalten werden kann.“ Die Schließung gilt nicht für „– bei medizinisch notwendigen Behandlungen – Dienstleister
im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, insbesondere Arztpraxen und
Krankenhäuser.“ Das Betreten öffentlicher Orte wird gleichermaßen
untersagt. Das Betreten öffentlicher Orte ist dagegen mit triftigem Grund
erlaubt. „Ein triftiger Grund besteht
insbesondere für Betretungen, die erforderlich sind zur Inanspruchnahme
medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, insbesondere
Arztbesuche und medizinische Behandlungen.“
Bremen, Allgemeinverfügung vom 23.03.2020:
„Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nach den
folgenden Maßgaben nachgehen: […] Tätigkeiten, mit Ausnahme von dringend
notwendigen Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von
1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt.“
Hamburg, Allgemeinverfügung vom 22.03.2020:
Abweichend von dem
grundsätzlichen Kontaktverbot sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen
Orten zulässig „für die Wahrnehmung von
Aufgaben in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,
Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen, Praxen der
Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung, anderen Einrichtungen des
Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und
Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie
veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert
eingeschränkt ist.“
Hessen, Rechtsverordnung in der Fassung vom 22.03.2020:
Die hessische Verordnung
verfügt eine Einstellung oder Schließung für „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre,
Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe;
medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich“.
Mecklenburg-Vorpommern, Rechtsverordnung in der Fassung vom 23.03.2020:
Auch
Mecklenburg-Vorpommern hat ein Kontaktverbot angeordnet. Als Ausnahme hiervon
gilt jedoch dort: „Der Weg zur Arbeit,
zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche […] bleiben weiter möglich.“
Niedersachsen, Rechtsverordnung vom 27.03.2020:
Zulässig ist
insbesondere „die Inanspruchnahme
ambulanter oder stationärer medizinischer und veterinärmedizinischer
Versorgungsleistungen wie Arztbesuche oder medizinische Behandlungen sowie der
Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, insbesondere der Bereiche
Psycho- und Physiotherapie, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist“.
Nordrhein-Westfalen, Rechtsverordnung vom 22.03.2020:
In NRW gibt es keine
spezifische Regelung für Arzt- oder Zahnarztbesuche. Am ehesten einschlägig
dürfte die Vorgabe sein, dass Dienstleister „ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin
nachgehen“ können. Dies wird dahingehend eingeschränkt, dass „Dienstleistungen und Handwerksleistungen,
bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht gewahrt werden
kann“, untersagt werden. Das gilt aber explizit nicht für „therapeutische Berufsausübungen,
insbesondere von Physio- und Ergotherapeuten, soweit die medizinische
Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliches Attest nachgewiesen wird und
strenge Schutzmaßnahmen vor Infektionen getroffen werden.“ Die Verordnung
setzt demnach implizit voraus, dass ärztliche Behandlungen weiterhin
stattfinden können.
Rheinland-Pfalz, Rechtsverordnung vom 23.03.2020:
„Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der notwendigen hygienischen Anforderungen geöffnet.“
Saarland, Allgemeinverfügung vom 20.03.2020:
Im Saarland gleicht die
Allgemeinverfügung im hier relevanten Kontext der bayerischen Rechtsverordnung.
Danach ist ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung „die Inanspruchnahme medizinischer und
veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch,
medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt)“.
Sachsen, Allgemeinverfügung vom 22.03.2020:
Auch Sachsen regelt den
Fall der Praxisöffentlichkeit als Ausnahme von einer grundsätzlichen
Ausgangsbeschränkung. Dort ist ein triftiger Grund für das Verlassen der
häuslichen Unterkunft die „Inanspruchnahme
medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer
Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und
zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden) sowie
der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies
medizinisch dringend erforderlich ist (z.B. Psycho- und Physiotherapeuten
auch in Alten- und Pflegeheimen)“.
Sachsen-Anhalt, Rechtsverordnung vom 24.03.2020:
Ähnliches gilt im
Nachbarland Sachsen-Anhalt. Ein triftiger Grund, der zum Verlassen der Wohnung
berechtigt, ist die „Inanspruchnahme
medizinischer, zahnmedizinischer, psychotherapeutischer und
veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische
Behandlungen; Blut-und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen der
Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B.
Physiotherapeuten)“.
Schleswig-Holstein, Rechtsverordnung vom 23.03.2020:
In Schleswig-Holstein
sind „Tätigkeiten der Gesundheits- und
Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten […] insoweit
gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.“
Thüringen, Rechtsverordnung vom 26.03.2020:
In Thüringen gibt es die
wohl ausdifferenzierteste Verordnung im Hinblick auf die Tätigkeiten von Ärzten
und Zahnärzten. Die dortige Regelung lautet folgendermaßen: „Der Betrieb von Einrichtungen des
Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für
Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien und Apotheken.“
Ausdrücklich nur im Hinblick auf sonstige ambulante Betriebe des
Gesundheitswesens wird im Übrigen eine Koppelung an die medizinische
Notwendigkeit vorgenommen.
Es zeigt sich demnach
auf der einen Seite, dass Arzt- und Zahnarztpraxen nach wie vor in allen
Bundesländern öffnen dürfen. Auf der anderen Seite ist es aber so, dass in
manchen Bundesländern die Erbringung ärztlicher oder zahnärztlicher
Dienstleistungen an die (teils auch „dringende“
oder „akute“) medizinische
Notwendigkeit gebunden ist.
In diesem Kontext ist zwar
äußerst fraglich, ob diese Beschränkungen juristisch haltbar sind. Dies wird
sich jedoch kurzfristig nicht klären lassen, da auch die Gerichte derzeit nur
im eingeschränkten Betrieb arbeiten.
Was die betreffenden
Länder unter medizinischer Notwendigkeit, dringender medizinischer
Notwendigkeit oder akut gebotener medizinischer Behandlung verstehen, wird in
keinem Fall definiert.
Ein Ansatzpunkt zur
Annäherung an den Begriff der medizinischen Notwendigkeit sollte die
höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Begrifflichkeit sein, nach der eine
medizinisch notwendige Behandlung gegeben ist, wenn es nach objektiven
medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der
Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Im Lichte des Zwecks der
vorbezeichneten Verordnungen, die Corona-Pandemie einzudämmen, wird allerdings
eine restriktivere Einschätzung angezeigt sein. Maßgeblich für die Beurteilung
muss sein, was im Zuge eines Ausgleichs zwischen der Eindämmungsstrategie
einerseits und der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Übrigen
andererseits sinnvoll erscheint. Vor diesem Hintergrund wird die Behandlung von
Not- und Schmerzpatienten überall erlaubt sein. Darüber hinaus sollte in den
betreffenden Bundesländern im Einzelfall abgegrenzt werden: Ist etwa eine
Kontrolluntersuchung routinemäßig einmal im Jahr fällig, dürfte viel dafür
sprechen, sie nicht als medizinisch (dringend) notwendig einzustufen. Bei
engmaschig zu kontrollierenden Entwicklungen, etwa im Anschluss an bestimmte
Operationen, wird sich die medizinische Notwendigkeit dagegen besser begründen
lassen.
Die Einschätzung, ob eine Behandlung medizinisch notwendig in diesem Sinne ist oder nicht, muss der jeweilige Praxisinhaber treffen. In jedem Fall sei eine gute Dokumentation angeraten: Bei angenommenen Behandlungen gilt dies vor dem Hintergrund, dass im Kontext einer Kontrolle dargelegt werden können sollte, dass und warum die Maßnahmen medizinisch notwendig im Verordnungssinne waren. Auch abgelehnte Behandlungen sollten darüber hinaus vermerkt werden, um demonstrieren zu können, dass man sich mit der Frage der Durchführung von Behandlungen im Einzelfall auseinandergesetzt hat.
Björn Papendorf, LL.M. Rechtsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht
Die Corona-Krise ist ernst. Im
Stundentakt flattern neue Hiobsbotschaften durch die Newsticker. Maßnahmen, die
noch vor wenigen Tagen in Anbetracht der im deutschen Recht heiligen
Grundrechte undenkbar gewesen wären, werden in diesen Tagen nacheinander
ergriffen. Von Betretungsverboten für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen über
die flächendeckende Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertagesstätten
bis hin zur nun auch in vielen Teilen der Republik Realität gewordenen
Schließung des Einzelhandels steigt die Eskalationsstufe rasant an.
Auch Ärzte und Zahnärzte sind von der
Frage umtrieben, wie es mit dem Praxisbetrieb weiterlaufen soll. Von einigen
Stellen wird angeraten, die Praxen nur noch phasenweise für Schmerzpatienten
oder Notfälle zu öffnen und sie im Übrigen zu schließen – so exemplarisch am
17.03.2020 von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin.
Kann man solchen Empfehlungen bedenkenlos
folgen? Erhalten die Praxen dann eine Entschädigung? Wie hoch fällt eine solche
gegebenenfalls aus und was ist mit Mitarbeitergehältern? Die Antworten auf
diese Fragen: Ernüchternd.
Empfehlungen von K(Z)Ven oder Kammern
Zuallererst ist festzuhalten, dass weder
die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen noch die Kammern – sei es auf
Bundesebene oder in den einzelnen Regionen – die Befugnis haben,
Praxisschließungen anzuordnen. Vor diesem Hintergrund – und das sei in aller
Deutlichkeit hervorgehoben – ist es sinnlos, sich den Petitionen anzuschließen,
die im Netz verbreitet werden und auf eine Schließungsverfügung der Praxen
durch Kammern oder K(Z)Ven angelegt sind.
Das erste Statement ist also: Selbst wenn
von Seiten der Kammern oder der K(Z)Ven eine Schließung von Praxen empfohlen
werden sollte, handelt es sich hierbei nicht um eine rechtsverbindliche
Anordnung, der ein Praxisinhaber Folge zu leisten hätte.
Freiwillige Praxisschließung
An diese Erkenntnis knüpft nahtlos eine
Folgefrage an: Was geschieht denn, wenn ein Praxisinhaber einer solchen
Empfehlung folgt und seine Praxis vorläufig schließt? Die harte, aber ehrliche
Antwort: Alles bleibt, wie es ist, nur eben ohne Praxiseinnahmen! Da die
Praxisschließung auf einem freiwilligen Entschluss des Praxisinhabers beruht,
ist der Sachverhalt juristisch nicht anders zu beurteilen, als wenn er die
Praxis aus anderen Gründen vorübergehend geschlossen hätte. Daran vermag es
auch nichts zu ändern, dass die Schließungsentscheidung von berufsständischen
Organisationen nahegelegt wurde.
In der Konsequenz bedeutet das: Die
Praxiskosten laufen weiter – insbesondere also Miete, Gehälter oder laufende
Bezugsverpflichtungen –, während auf der Einnahmenseite nur Ebbe zu verzeichnen
ist. Es mag zwar an der einen oder anderen Stelle die Möglichkeit geben,
Zahlungen unter Verweis auf das gleichzeitige Ausbleiben der Gegenleistung zu
verweigern. Insgesamt gilt aber voraussichtlich, um es unabhängig von moralischen
Fragen prägnant auszudrücken: Wer stoppt, verliert!
Praxisschließung infolge behördlicher Anordnung
Auch nach den aktuellsten Erlassen der
Landesregierungen sind Arzt- und Zahnarztpraxen noch verschont geblieben von
Schließungsverfügungen, wie sie etwa den Einzelhandel oder in weitem Umfang
auch den gastronomischen Bereich betreffen. Führt man sich allerdings vor
Augen, wie sich die Ereignisse derzeit überschlagen, lassen sich gerade in Bezug
auf Zahnarztpraxen entsprechende Anordnungen oder jedenfalls
Betriebsbeschränkungen für die Zukunft kaum ausschließen. Was also gälte im
Fall der behördlich angeordneten Praxisschließung?
Zuerst wird man an dieser Stelle anders
als im Hinblick auf die Empfehlungen von berufsständischen Organisationen den
Unterschied zu beachten haben, dass einer solchen Ordnungsverfügung zu folgen
wäre. Ob die Schließung einer Praxis rechtmäßig wäre, steht dabei auf einem
anderen Blatt. Nebenbei: Dasselbe gilt auch für die Schließung lokaler
Geschäfte. Ob die von den Landesregierungen und den örtlichen Ordnungsbehörden
bemühte Rechtsgrundlage in § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
ausreichend ist, um die ergriffenen Maßnahmen zu rechtfertigen, ist derzeit
völlig unklar.
Ungeachtet dieser juristischen Frage, die
in der post-Pandemie-Zeit aller Voraussicht nach viele Gerichte beschäftigen
dürfte, kommt es auch hier wieder zum wirtschaftlichen Stillstand der Praxis.
Gibt es denn nun in dieser Konstellation Entschädigungszahlungen?
Bei dieser Fragestellung scheiden sich
derzeit die Geister. Problematisch ist hier vor allem, dass die im
Infektionsschutzgesetz angelegten Entschädigungsansprüche auf die Schließungen
von Betrieben aller Voraussicht nach keine Anwendung finden werden. Der
insoweit maßgebliche § 56 des Infektionsschutzgesetzes findet nämlich
nur Anwendung auf Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige,
Krankheitsverdächtige als sonstige Träger von Krankheitserregern infektionsschutzrechtlichen
Berufsverboten oder Quarantänisierungen unterworfen werden und dadurch einen
Verdienstausfall erleiden. Ob diese Voraussetzungen im Hinblick auf die
Schließungen von Praxen erfüllt sein werden, obwohl kein persönliches
Berufsverbot und keine Quarantäne angeordnet wurden, ist zumindest fraglich.
In Ansehung dessen ist es umso
gefährlicher, wenn etwa die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einem
Hinweisblatt zu Entschädigungsleistungen verlautbaren lässt, dass Ärzte
Anspruch auf Entschädigung hätten, wenn der Praxisbetrieb aus
infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt werde. Solche Aussagen sind in
dieser Pauschalität irreführend, da sie darüber hinwegtäuschen, dass gerade im
Fall der behördlichen Praxisschließung – auch wenn diese auf
infektionsschutzrechtlichen Gründen beruht – der Anspruch auf Entschädigung
keineswegs gesichert ist.
In diesem Dunstkreis sind auch Konflikte
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorprogrammiert: Sind die Gehälter
fortzuzahlen oder ruhen die Ansprüche während der Dauer der
Schließungsanordnung? Die Beantwortung dieser Frage orientiert sich daran, ob
die Schließung von Praxen in das Betriebsrisiko fällt, das der Arbeitgeber zu
tragen hat. Von manchen Stimmen werden Epi- und Pandemien als allgemeine
Gefahrenlagen angesehen, die man mit dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers nicht
in Verbindung bringen könne. Die sich hiergegen richtende überwiegende Meinungsströmung
ist, dass die hohe Frequenz potenziell infektiöser Kontakte in der besonderen
Eigenart einer (Zahn-)Arztpraxis angelegt sei. Diese besondere Eigenart rechtfertige
die Zuordnung von Epidemien und Pandemien zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers
und damit dessen Pflicht zur Fortzahlung der Gehälter.
Sollten die Behörden
Entschädigungsleistungen in diesen Fällen versagen, lässt sich zwar über die
Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nachdenken. Bei sämtlichen
Überlegungen wird jedoch zu beachten sein, dass die derzeitigen Maßnahmen den
Staat wirtschaftlich belasten werden, wie wohl keine andere wirtschaftliche
Krise je zuvor. Es wird sich also auch in praktischer Hinsicht erst einmal
zeigen müssen, ob Bund und Länder die erheblichen Forderungen der Betriebe und
Arbeitnehmer – man denke nur beispielhaft an Kurzarbeit, Entschädigungen nach
dem Infektionsschutzgesetz und eventuelle Staatshaftungsansprüche – überhaupt
befriedigen können.
Was ist mit Kurzarbeitergeld?
Der Rettungsanker bleibt für viele Praxen
derzeit das Kurzarbeitergeld. Der Gesetzgeber hat insoweit ein Maßnahmenpaket
geschnürt, mit dem viele Betriebe so unterstützt werden sollen, dass sie
möglichst auf Kündigungen verzichten können.
Zur hintergründigen Erläuterung:
Man spricht von Kurzarbeit, wenn ein
Arbeitgeber infolge eines erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit seiner
Arbeitnehmer und äquivalent hierzu das entsprechende Gehalt den betrieblichen
Anforderungen entsprechend kürzt. Für Arbeitnehmer folgt hieraus oft ein
beträchtlicher Liquiditätseinsturz, den die Sozialleistung „Kurzarbeitergeld“
abfedern soll. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld für seine Arbeitnehmer
im Vorhinein (!) beantragen. Die Höhe des Kurzarbeitergelds richtet sich nach
der Differenz zwischen dem Nettobetrag, den der Arbeitnehmer normalerweise
erzielt hätte und dem Nettobetrag, den ihm der Arbeitgeber während der
Kurzarbeitsperiode auszahlt. Letzterer Betrag beläuft sich im schlimmsten Fall
auf null Euro, wenn die Kurzarbeit zu einer Verringerung der Arbeitszeit – und
damit des Gehalts – auf null Stunden führt. Das Kurzarbeitergeld deckt
sodann in der Regel 60 % bzw. bei Arbeitnehmern mit Unterhaltspflichten
für Kinder 67 % der durch die Kurzarbeit entstandenen Nettoentgeltdifferenz
ab.
Grundvoraussetzung für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist dabei, dass es im arbeitsrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer eine rechtliche Grundlage für die Anordnung der Kurzarbeit gibt. Eine solche kann sich in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder dem jeweiligen Arbeitsvertrag finden. Um betriebsbedingten Kündigungen vorzubeugen wird derzeit aber auch reger Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, eine Nachtragsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag abzuschließen, um das Instrument der Kurzarbeit kurzfristig zu etablieren. Der Vollständigkeit halber sei hervorgehoben, dass es noch weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gibt. Die Darstellung sämtlicher Aspekte würde indessen den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Wenn Sie für Ihre Praxis eine Mitarbeitervereinbarung zur Kurzarbeit benötigen, sprechen Sie uns an oder nutzen Sie unsere Corona-Hotline.
Zu raten bleibt sämtlichen Beteiligten in
diesem Zusammenhang, einen kühlen Kopf zu bewahren und einvernehmlich für jede
Seite erträgliche Verhältnisse zu schaffen.
Fazit
Aus wirtschaftlicher Perspektive sei
nachdrücklich empfohlen, eine Praxis nicht im Sinne einer Kurzschlussreaktion
zu schließen. Der medizinische Sektor ist derzeit noch nicht von hoheitlichen
Anordnungen betroffen, sodass die Entscheidung über eine Schließung bei den
einzelnen Praxisinhabern liegt. Man sollte in diesem Kontext auf keinen Fall
dem Trugschluss unterliegen, etwaige Empfehlungen von Kammern oder
Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen seien rechtsverbindliche
Schließungsverfügungen. Leistet man den Empfehlungen Folge, wird man die
wirtschaftlichen Konsequenzen selbst zu tragen haben.
Auch im Übrigen sind die Aussichten auf
Entschädigungsleistungen bei – glücklicherweise noch nicht angedachten –
behördlichen Praxisschließungen unsicher. Ratsam dürfte es sein, im Fall der
Fälle vorsichtshalber Ansprüche auf Entschädigungen bei der zuständigen Behörde
geltend zu machen. Möglicherweise wird die Verwaltungspraxis in diesem Kontext
auch eine großzügige Auslegungsroutine entwickeln. All dies wird abzuwarten
sein.
Vorerst sollte der Gedanke der
Praxisschließung jedoch zunächst durch die Überlegung ersetzt werden, ob
zumindest für Teile der Arbeitnehmer Kurzarbeit angeordnet werden könnte. Die
entsprechenden Gespräche sollten sodann umsichtig und behutsam geführt werden –
Streitigkeiten sind derzeit sicher das Letzte, was man in Anbetracht der
ohnehin schon prekären Lage zusätzlich braucht.
Björn Papendorf, LL.M. Rechtsanwalt | Fachanwalt für Medizinrecht
Durch die aktuell grassierende Coronavirus-Pandemie ist das Gesundheitswesen großen Herausforderungen ausgesetzt. Als medizinrechtliche Fachkanzlei, die sich für unsere Mandantinnen und Mandanten seit vielen Jahren im Gesundheitswesen einsetzt, bieten wir Ihnen ab sofort einen besonderen Service:
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bieten wir ab sofort eine anwaltliche Beratungshotline für alle rechtlichen Fragen zur Corona-Pandemie.
Diese Angebot richtet sich an alle Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und sonstigen Entscheider im Gesundheitswesen, die in irgendeiner Form mit den Auswirkungen von Sars-CoV-2 und Covid-19 in Berührung kommen.
Fragen, die sich dabei stellen, sind nicht nur, aber insbesondere:
Habe ich Entschädigungsansprüche wegen Verdienstausfällen, wenn ich in Quarantäne muss?
Wie gehe ich arbeitsrechtlich damit um, dass aufgrund der Schulschließungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können?
Was darf ich unter Quarantäne tun, was muss ich lassen?
Was muss ich in den Arbeitsabläufen und der Hygiene in der Praxis aufgrund von Covid-19 ändern?
Wie funktioniert eine Freistellung von Arbeitnehmern und welche Auswirkungen hat dies?
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Home-Office?
Gibt es Entschädigungsansprüche, wenn meinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern behördlich verboten wird, zur Arbeit zu kommen?
Rufen Sie gerne unter 0251 – 535990 an. Unser Anwaltsteam wird Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung stehen oder Sie schnellstmöglich zurückrufen. Die Kosten belaufen sich für die telefonische Beratung auf fachkanzleiübliche 250 EUR netto pro Stunde.
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