Nach der Krise ist vor der Krise: Wenn für sicher erachtete Gewissheiten schwinden, steigt das Bedürfnis nach Absicherung und einem Plan für die nächste Krise.
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dirk Wenke geben auf Quintessenz-News (siehe unten) einen Einblick in das Thema der Vermögensabsicherung, vor allem für Freiberufler und Selbständige – und sie geben Praxistipps zum Schutz für sich selbst und die Famile.
Die Konkurrenz- oder
Wettbewerbsklauseln in Verträgen haben herausragende Bedeutung.
In der Regel kann und soll erreicht werden, unliebsame Wettbewerber (z.B. ehemalige Angestellte oder Praxispartner) möglichst weitgehend zeitlich und räumlich außen vor zu halten, um die eigene Praxis vor Konkurrenz zu schützen. Dies gilt nicht nur für Arbeitsverträge, sondern auch im Rahmen von Gesellschafts- oder Kaufverträgen.
1. Der aktuelle Fall
Das Kammergericht Berlin hatte sich in einer Entscheidung vom 19.08.2019 mit einer entsprechenden Klausel, allerdings in einem „Miet- und Kooperationsvertrag“ zu beschäftigen.
Der Vermieter, auch Betreiber eines Ärztehauses und „Verpächter“ von Arztpraxen, wollte es dem betroffenen Arzt nach der Kündigung des Vertrages durch den Arzt verbieten lassen, sich im Umkreis von 3 km niederzulassen. Er berief sich auf eine Klausel, die dem Mieter bzw. Kooperationspartner nach Ende des Vertrages in einem Zeitraum von 2 Jahren in einem Umkreis von 3 km unter anderem „das Anbieten der ambulanten Patientenversorgung, den Erwerb oder Betrieb von Einrichtungen der ambulanten Patientenversorgung sowie die Beteiligung von solchen Einrichtungen als Mitunternehmer“ verbot. Zudem sollte der Arzt in solchen Einrichtungen weder als Geschäftsführer noch als Berater tätig sein dürfen.
2. Der rechtliche Rahmen
Die Rechtswirksamkeit
einer Wettbewerbsklausel wird von der Rechtsprechung stets im Wege einer
Interessenabwägung beurteilt. Das schutzwürdige Interesse des Berechtigten an
der ungestörten Nutzung des erworbenen Goodwills ist dem durch Art. 12 Abs. 1
GG garantierten Grundrecht der Berufsfreiheit des Verpflichteten
gegenüberzustellen. Das Interesse des Berechtigten an dem Schutz vor Wettbewerb
überwiegt nur dann, wenn es in örtlichem, zeitlichem und räumlichem Umfang als
angemessen zu beurteilen ist. Der vereinbarte Konkurrenzschutz darf sich mithin
nicht als ein dauerhaftes Berufsverbot zu Lasten des Verpflichteten auswirken. Die
Grenzen des zeitlich, räumlich und sachlich Angemessenen können nicht abstrakt
bestimmt werden, sondern sind stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen.
Zu beachten ist ferner,
dass eine geltungserhaltende Reduktion der vereinbarten Grenzen, d. h. eine
richterliche Anpassung der Konkurrenzschutzklausel auf das zulässige Maß nur im
Hinblick auf die zeitliche Komponente vorgenommen wird. Wird dagegen die
räumliche oder die inhaltliche Komponente zu weit erstreckt, so führt dieses
zur Nichtigkeit der Wettbewerbsklausel.
Eine solche Nichtigkeit
stellte auch das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung fest und
bestätigte damit das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil.
Festhalten lässt sich: Bei der Gestaltung von Konkurrenzschutzklauseln ist größte Vorsicht geboten. Der vorliegend betroffene Arzt darf sich allerdings freuen, dass der „Verpächter“ in seinen vertraglichen Formulierungen unvorsichtig gewesen ist. Nicht zuletzt hat sich der Arzt aber auch getraut, dem Treiben des „Verpächters“ etwas entgegenzusetzen.
Unser Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Björn Papendorf, LL.M., hat vor wenigen Tagen gemeinsam mit Oliver Neumann von www.businessdoc.online ein neues Info-Video für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärte aufgenommen.
Thema dieses Mal: Die Gemeinschaftspraxis und die Highlights und Fallstricke des Gemeinschaftspraxisvertrags.
In der YouTube-Reihe „Businessdoc – Arzt als Unternehmer“ des A.S.I.-Wirtschaftsberaters und Versicherungsfachmanns Oliver Neumann war vor Kurzem unter Partner RA Björn Papendorf, LL.M. zu Gast. In verschiedenen Beiträgen in Wort und Bild erläutert er dabei einige besonders wichtige medizinrechtliche Aspekte der wirtschaftlichen Betätigung von Ärzten.
Der folgende Beitrag zum Übernahmevertrag kann jedem Arzt oder Zahnarzt ans Herz gelegt werden, der künftig eine Praxis kaufen oder verkaufen möchte. Aber sehen Sie selbst:
Wir wünschen viel Freude beim Anschauen – und viel Erfolg bei Ihren Verhandlungen zum Übernahmevertrag!