Nach der Krise ist vor der Krise: Wenn für sicher erachtete Gewissheiten schwinden, steigt das Bedürfnis nach Absicherung und einem Plan für die nächste Krise.
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dirk Wenke geben auf Quintessenz-News (siehe unten) einen Einblick in das Thema der Vermögensabsicherung, vor allem für Freiberufler und Selbständige – und sie geben Praxistipps zum Schutz für sich selbst und die Famile.
Gerade die aktuell so
schwere Krise verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, sich, die Familie,
aber auch sein Unternehmen im Fall der Erkrankung ausreichend abzusichern.
Vollmachten in ihren
spezifischen Ausformungen kommt in diesem Zusammenhang eine ganz besondere
Bedeutung zu. Wenn Sie Ihre Angelegenheiten zumindest teilweise nicht mehr
selbst erledigen können, sieht die aktuelle Gesetzeslage vor, dass Ihnen ein
Betreuer zur Seite gestellt wird.
Möchte man die
Betreuerbestellung vermeiden und selbst darüber entscheiden, wer als
Vertrauensperson sowohl rechtsgeschäftlich als auch in persönlichen
Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung, etc.) entscheidet, ist es unerlässlich,
Vollmachten zu erteilen.
Dabei kommt es
entscheidend darauf an, die richtigen Regelungen in einem wirksamen Umfang zu
treffen, damit die Vollmacht auch effektiv eingesetzt werden kann. So kann
beispielsweise eine Vorsorgevollmacht auch eingesetzt werden, wenn der
Vollmachtgeber zwar nicht geschäftsunfähig, aber zwangsweise in Quarantäne
verbleiben muss. Es kommt auf die inhaltlich passende Gestaltung der Vollmacht
an.
Besonderes Augenmerk
sollten Unternehmer/Freiberuflicher/Gesellschafter darauf legen, dass im Fall
des eigenen (wenn auch nur vorübergehenden) Unvermögens Vermögenswerte
zukunftsorientiert verwaltet werden und Handlungsanweisungen den passenden
rechtlichen Rahmen erhalten.
Wird ein Gesellschafter
beispielsweise für einen längeren Zeitraum geschäftsunfähig, hat er ein
Interesse daran, dass sein Vertreter in seinem Interesse in der Gesellschaft
agiert, ggf. unternehmerische Entscheidungen trifft und in diesem Zuge
möglicherweise auch Risiken eingeht.
Liegt keine ausreichende (Vorsorge-)Vollmacht vor, wird ein Betreuer den schmalen Grad zwischen unternehmerischer Entscheidung und pflichtwidriger Betreuung beschreiten müssen.
Nicht jede
unternehmerisch vertretbare Entscheidung stellt auch eine pflichtgemäße
Betreuung dar. Die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter sind für
einen Betreuer grundsätzlich nicht entscheidungserheblich. Der Betreuer ist nur
Verwalter. Ein von Ihnen gezielt eingesetzter Bevollmächtigter hingegen ist
nicht verpflichtet, Rechnung zu legen und Rechenschaft gegenüber dem Gericht abzugeben.
Er kann frei agieren und auch wenn er für Missbrauch haftet, fallen
unternehmerisch vertretbare Entscheidungen seltener unter diesen Aspekt.
Zudem lässt sich durch
eine Vollmachtserteilung ein oft langwieriges Betreuungsverfahren vermeiden und
schnelle Handlungsfreiheit gewährleisten. Ein Betreuungsverfahren bremst die
oftmals notwendige Dynamik in Entscheidungsprozessen der Gesellschaft aus, mit
der Folge kostspieliger Verzögerungen. Der Betreuer unterliegt der staatlichen
Kontrolle und muss zu Beginn seiner Tätigkeit ein Vermögensverzeichnis
erstellen und bei Gericht einreichen. Ggf. muss im Hinblick auf einen
Gesellschaftsanteil nicht nur eine Inventarliste und eine Bilanz/Einnahmen-/Überschussrechnung
durch den Betreuer bei Gericht vorgelegt werden, sondern möglicherweise auch
eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens zur Ermittlung des Anteilswertes
erfolgen. Während des Betreuungszeitraums muss grundsätzlich über die
Vermögensverwaltung Rechnung gelegt werden.
Es gibt eine Vielzahl
von weiteren Problemen, die durch die Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers in
Unternehmen entstehen können und unternehmerische Abläufe erheblich erschweren.
Ein Problembewusstsein
in diesem Bereich ist unserer Auffassung nach daher unerlässlich.
Dies gilt natürlich auch
im privaten Bereich. Auch dort sind weder der Ehegatte noch Verwandte
berechtigt, ohne entsprechende Vollmacht zu handeln. Mittels der
Vorsorgevollmacht wird eine gerichtliche Betreuerbestellung vermieden, sodass
im Vorsorgefall schnell und vor allem unbürokratisch die Möglichkeit besteht,
sämtliche Angelegenheiten (rechtlicher und medizinischer Natur, etc.) im Sinne
des Vollmachtgebers auszuführen.
Die Kanzlei KWM bietet Ihnen zu diesem Thema eine kostenfreie telefonische Erstberatung – rufen Sie uns an (0251-535990) und verlangen Sie Rechtsanwalt Dirk Wenke. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!