Nach der Krise ist vor der Krise: Wenn für sicher erachtete Gewissheiten schwinden, steigt das Bedürfnis nach Absicherung und einem Plan für die nächste Krise.
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dirk Wenke geben auf Quintessenz-News (siehe unten) einen Einblick in das Thema der Vermögensabsicherung, vor allem für Freiberufler und Selbständige – und sie geben Praxistipps zum Schutz für sich selbst und die Famile.
Wenn eine Apotheke in den Nachlass fällt, sind bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen verschiedene apothekenrechtliche Beschränkungen zu prüfen. Diese Beschränkungen können dazu führen, dass die Verfügungsfreiheit der Erben eingeschränkt werden muss. Oftmals tritt dieses Problem auf, wenn eine Verpachtung einer im Nachlass des Erblassers befindlichen Apotheke ermöglicht werden soll, bis eine eventuelle Übernahme durch einen Erben erfolgen kann, der die berufliche Qualifikation noch nicht abgeschlossen hat.
Eine Erlaubnis zum Betrieb
einer Apotheke gem. § 1 Abs. 2 ApoG kann nur einem nach deutschen Recht
approbierten Apotheker erteilt werden.
Ein
Apotheker darf nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 ApoG maximal eine (von ihm
persönlich zu leitende) und jeweils über einen anderen verantwortlichen
Apotheker drei Filialapotheken betreuen. Eine apothekenrechtliche
Betriebserlaubnis ist höchstpersönlicher Natur und auf die Räume beschränkt,
die in der Erlaubnisurkunde benannt werden.
Wegen
dieses Höchstpersönlichkeitsgrundsatzes ist die Apothekenbetriebserlaubnis auch
nicht vererblich. Vielmehr erlischt sie gem. § 3 Nr. 1 ApoG mit dem Tod des
Erlaubnisinhabers. Der Gewerbe- und Handelsbetrieb der Apotheke darf jedoch
vererbt werden. Ein Erbe ist nur dann berechtigt, die Apotheke zu leiten, wenn
er eine eigene Betriebserlaubnis vorweisen kann. Dafür muss er die
entsprechenden Voraussetzungen vorweisen können. Sofern ein Erbe die Erlaubnis
nicht besitzt, kann gem. § 13 Abs. 1 ApoG die Apotheke für eine Höchstdauer von
12 Monaten durch einen approbierten Apotheker im Namen des Erben verwaltet
werden.
Zu dem
verpachtungsberechtigten Personenkreis gehören gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ApoG
i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BApO derjenige, der selbst Erlaubnisinhaber ist,
so lange er aus einem in seiner Person liegendem wichtigen Grund die Apotheke
nicht weiter betreiben kann oder mangels gesundheitlicher Eignung eine
Erlaubnis widerruft bzw. durch Widerruf der Approbation erloschen ist.
Personen ohne Erlaubnis, so z.B. Kinder des Erlaubnisinhabers, dürfen gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ApoG die Apotheke bis zu dem Zeitpunkt verpachten, in dem das jüngste Kind das 23 Lebensjahr vollendet hat. Besondere Ausnahmen zur Fristverlängerung sind möglich.
Auch
Ehegatten bzw. Lebenspartner des Erlaubnisinhabers sind gem. § 9 Abs. 1 S. 1
Nr. 3 ApoG bis zum Zeitpunkt einer erneuten Heirat bzw. Begründung einer
Lebenspartnerschaft verpachtungsberechtigt. Auch hier gilt es Sonderregelungen
zu beachten, die beispielsweise darin liegen können, dass eine Verpachtung
durch einen Ehegatten bzw. Lebenspartner dann endet, wenn selbst konkret eine
Erlaubnis gem. § 1 ApoG vorliegt, kraft derer der Ehegatte/Lebenspartner dann
nur bei Vorliegen eines in seiner Person liegenden wichtigen Grundes nach § 9
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ApoG verpachtungsberechtigt wäre.
Grundvoraussetzung für eine Verpachtung durch Ehegatten/Lebenspartner und Kinder ist jedoch immer, dass eine konkrete tatsächliche Erbenstellung beruhend auf gesetzlicher Erbfolge, gemeinschaftlichen Testament oder Einzeltestament beruht. Eine vermächtnisweise Zuteilung einer Apotheke an einen Nichterben ermöglicht keine Verpachtungsbefugnis und scheidet daher als Gestaltungsmittel bei letztwilligen Verfügungen grundsätzlich aus, es sei denn, es ergeben sich Sonderkonstellationen, beispielsweise beruhend darauf, dass der Vermächtnisnehmer die Apotheke aufgrund einer eigenen Erlaubnis im Sinne von § 1 ApoG selbst betreiben könnte und einer der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ApoG eingreift.
Zu berücksichtigen ist auch, dass verpachtungsberechtigte Erben unmittelbare Erben des Erlaubnisinhabers sein müssen. So hilft es nicht, wenn eine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung zwischen Erlaubnisinhaber und Ehegatten erfolgt und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben des längstlebenden Nicht-Erlaubnisinhabers eingesetzt werden. Die Kinder werden in diesem Fall nicht Erben des Erlaubnisinhabers, so dass in dieser Konstellation die Unmittelbarkeit nicht gewahrt wird.
Auch im Fall einer Erbengemeinschaft ist es grundsätzlich zulässig, eine Verpachtung vorzunehmen. Diesbezüglich gibt es jedoch eine Vielzahl von Sonderproblemen, die bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung eines Apothekeninhabers zu berücksichtigen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass ein Apothekeninhaber, der eine entsprechende Betriebserlaubnis besitzt, aufgrund der vorbenannten fachgesetzlichen Vorgaben bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen darauf achtet, dass seine Erben, so lange keiner von ihnen eine Apothekerapprobation besitzt, die Möglichkeit eröffnet wird, die Apotheke sofort durch Verpachtung wirtschaftlich zu nutzen, falls keine unmittelbare Veräußerung gewünscht wird.
Es gilt eine Vielzahl von Interessen und Wünschen zu berücksichtigen, sodass die Gestaltung eines Apothekertestaments immer auch unter rechtsanwaltlicher Begleitung und Beratung erfolgen sollte.
Gerade die aktuell so
schwere Krise verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, sich, die Familie,
aber auch sein Unternehmen im Fall der Erkrankung ausreichend abzusichern.
Vollmachten in ihren
spezifischen Ausformungen kommt in diesem Zusammenhang eine ganz besondere
Bedeutung zu. Wenn Sie Ihre Angelegenheiten zumindest teilweise nicht mehr
selbst erledigen können, sieht die aktuelle Gesetzeslage vor, dass Ihnen ein
Betreuer zur Seite gestellt wird.
Möchte man die
Betreuerbestellung vermeiden und selbst darüber entscheiden, wer als
Vertrauensperson sowohl rechtsgeschäftlich als auch in persönlichen
Angelegenheiten (Heilbehandlung, Unterbringung, etc.) entscheidet, ist es unerlässlich,
Vollmachten zu erteilen.
Dabei kommt es
entscheidend darauf an, die richtigen Regelungen in einem wirksamen Umfang zu
treffen, damit die Vollmacht auch effektiv eingesetzt werden kann. So kann
beispielsweise eine Vorsorgevollmacht auch eingesetzt werden, wenn der
Vollmachtgeber zwar nicht geschäftsunfähig, aber zwangsweise in Quarantäne
verbleiben muss. Es kommt auf die inhaltlich passende Gestaltung der Vollmacht
an.
Besonderes Augenmerk
sollten Unternehmer/Freiberuflicher/Gesellschafter darauf legen, dass im Fall
des eigenen (wenn auch nur vorübergehenden) Unvermögens Vermögenswerte
zukunftsorientiert verwaltet werden und Handlungsanweisungen den passenden
rechtlichen Rahmen erhalten.
Wird ein Gesellschafter
beispielsweise für einen längeren Zeitraum geschäftsunfähig, hat er ein
Interesse daran, dass sein Vertreter in seinem Interesse in der Gesellschaft
agiert, ggf. unternehmerische Entscheidungen trifft und in diesem Zuge
möglicherweise auch Risiken eingeht.
Liegt keine ausreichende (Vorsorge-)Vollmacht vor, wird ein Betreuer den schmalen Grad zwischen unternehmerischer Entscheidung und pflichtwidriger Betreuung beschreiten müssen.
Nicht jede
unternehmerisch vertretbare Entscheidung stellt auch eine pflichtgemäße
Betreuung dar. Die Belange der Gesellschaft und der Mitgesellschafter sind für
einen Betreuer grundsätzlich nicht entscheidungserheblich. Der Betreuer ist nur
Verwalter. Ein von Ihnen gezielt eingesetzter Bevollmächtigter hingegen ist
nicht verpflichtet, Rechnung zu legen und Rechenschaft gegenüber dem Gericht abzugeben.
Er kann frei agieren und auch wenn er für Missbrauch haftet, fallen
unternehmerisch vertretbare Entscheidungen seltener unter diesen Aspekt.
Zudem lässt sich durch
eine Vollmachtserteilung ein oft langwieriges Betreuungsverfahren vermeiden und
schnelle Handlungsfreiheit gewährleisten. Ein Betreuungsverfahren bremst die
oftmals notwendige Dynamik in Entscheidungsprozessen der Gesellschaft aus, mit
der Folge kostspieliger Verzögerungen. Der Betreuer unterliegt der staatlichen
Kontrolle und muss zu Beginn seiner Tätigkeit ein Vermögensverzeichnis
erstellen und bei Gericht einreichen. Ggf. muss im Hinblick auf einen
Gesellschaftsanteil nicht nur eine Inventarliste und eine Bilanz/Einnahmen-/Überschussrechnung
durch den Betreuer bei Gericht vorgelegt werden, sondern möglicherweise auch
eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens zur Ermittlung des Anteilswertes
erfolgen. Während des Betreuungszeitraums muss grundsätzlich über die
Vermögensverwaltung Rechnung gelegt werden.
Es gibt eine Vielzahl
von weiteren Problemen, die durch die Einsetzung eines gesetzlichen Betreuers in
Unternehmen entstehen können und unternehmerische Abläufe erheblich erschweren.
Ein Problembewusstsein
in diesem Bereich ist unserer Auffassung nach daher unerlässlich.
Dies gilt natürlich auch
im privaten Bereich. Auch dort sind weder der Ehegatte noch Verwandte
berechtigt, ohne entsprechende Vollmacht zu handeln. Mittels der
Vorsorgevollmacht wird eine gerichtliche Betreuerbestellung vermieden, sodass
im Vorsorgefall schnell und vor allem unbürokratisch die Möglichkeit besteht,
sämtliche Angelegenheiten (rechtlicher und medizinischer Natur, etc.) im Sinne
des Vollmachtgebers auszuführen.
Die Kanzlei KWM bietet Ihnen zu diesem Thema eine kostenfreie telefonische Erstberatung – rufen Sie uns an (0251-535990) und verlangen Sie Rechtsanwalt Dirk Wenke. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!