Noch immer hält die Corona-Pandemie an und noch immer müssen viele Unternehmen ihre Arbeitnehmer in die Kurzarbeit schicken. Wenngleich sich in einigen Branchen Entspannungen ergeben haben, gilt auch in einigen Teilen des Gesundheitswesens diese Situation fort. Die sicherlich intensivste Phase, was die Verhängung von Kurzarbeit in der Pandemie angeht, ist indessen nun ein Jahr her:
Im März, April und Mai 2020 ging eine Art
„Schockstarre“ durch das Gesundheitswesen und auch viele Praxen mussten auf das
Mittel der Kurzarbeit zurückgreifen.
Im Zusammenhang mit diesem
arbeitsrechtlichen Instrument stellen sich eine ganze Reihe an Rechtsfragen.
Eine der pikanteren Fragen dieser Art entschied vor wenigen Wochen das Landesarbeitsgericht
Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20). Nach Ansicht der Richter
dient der Zweck des Bundesurlaubsgesetzes, ggf. in Verbindung mit individuellen
Arbeitsverträgen bzw. tarifvertraglichen Regelungen, gerade dazu, in der Zeit
ohne Arbeit eine Erholung für die Arbeitnehmer zu gewährleisten.
In der Konsequenz führt dies für die Richter dazu, dass jedenfalls bei einer sogenannten „Kurzarbeit Null“ keinerlei Arbeit stattfindet mit der Folge, dass der Erholungszweck des Urlaubs bereits erreicht ist. Die Arbeitnehmer verlieren insofern ihren Urlaubsanspruch. Im Ergebnis heißt dies: Während ein Arbeitnehmer auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt wurde, erwirbt er keine Urlaubsansprüche.
Dies können Arbeitgeber nunmehr im
Zweifelsfall bei der Genehmigung von Urlaubsanträgen ihrer Arbeitnehmer
beachten.
Keine Aussage trafen die Düsseldorfer Arbeitsrichter indessen zu der Frage, ob auch bei einer Kurzarbeit, die nicht bei Null liegt, sondern noch eine Rest-Arbeitszeit belässt, eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs erfolgen könne. An dieser Stelle sind noch einige Rechtsfragen offen. Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auch die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Es steht also zu erwarten, dass hier demnächst noch eine größere Rechtsklarheit durch eine Entscheidung des BAG erfolgen wird. Bis dahin ist es für Arbeitgeber wichtig, um den gekürzten Urlaubsanspruch der auf Null gesetzten Arbeitnehmer zu wissen. Ob Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer seit etwa einem Jahr ohnehin von den Folgen der Pandemie betroffen sind, zwingend in jedem Einzelfall auf die Kürzung des Urlaubsanspruchs bestehen müssen, steht indes auf einem anderen Blatt. Die Möglichkeit besteht jedenfalls.
Die Corona-Pandemie hält an,
Geschäfte schließen, Arbeiten im Home-Office wird für viele zur Normalität,
aber die (Zahn)Arztpraxen sowie Apotheken bleiben grundsätzlich geöffnet. Immer
mehr Praxen und Apotheken sehen sich mit der Herausforderung konfrontiert, auf die
Arbeitskraft einzelner Mitarbeiter wegen behördlicher Maßnahmen nach dem
Infektionsschutzgesetz wie einer Quarantäne oder eines beruflichen
Tätigkeitsverbots zeitweise verzichten zu müssen. Im schlimmsten Fall droht die
zeitweise Schließung der jeweiligen Einrichtung. Der daraus entstehende
finanzielle Schaden ist immens.
Arbeitgebern, die ihren
angestellten Mitarbeitern das Entgelt fortbezahlen, stehen
Entschädigungsansprüche zu, deren Geltendmachung zumindest einen Teil an
Kompensation verspricht.
Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Infektionsschutzgesetz sieht zunächst
verschiedene Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen der zuständigen Landesbehörde
vor. Bei den genannten Maßnahmen im Rahmen der Corona Pandemie handelt es sich vor
allem um Schutzmaßnahmen nach §§ 24 ff. IfSG, die der „Bekämpfung“
übertragbarer Krankheiten dienen. Die zuständige Behörde kann gegenüber
Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen eine Quarantäne (§
30 IfSG) sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) anordnen. Außerdem
können entsprechende behördliche Maßnahmen auch aufgrund der Generalklausel des
§ 28 Abs. 1 IfSG vorgenommen werden. Verstöße gegen die behördliche Anordnung
einer Quarantäne oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots können nach § 75 Abs.
1 Nr. 1 IfSG strafbar sein.
Der Anspruch auf
Entschädigungszahlungen für Betroffene ergibt sich sodann primär aus § 56 IfSG.
Wichtig: Abhängig vom konkreten Einzelfall können daneben auch
Ersatzansprüche außerhalb des Infektionsschutzgesetzes in Betracht kommen.
Nach § 56 IfSG erhält eine
Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger,
Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem
behördlichen Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen
wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Voraussetzung eines
Entschädigungsanspruchs nach § 56 IfSG ist also zunächst eine rechtmäßige (vor
allem verhältnismäßige) behördliche Anordnung.
Der Wortlaut der Norm zeigt
bereits, dass keine Entschädigung nach § 56 IfSG erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer
freiwillig aufgrund eigener Vorsicht dem Arbeitsplatz fernbleibt oder der
Praxis- bzw. Apothekeninhaber seine Praxis freiwillig oder aus anderen Gründen
schließt.
Anspruch auf Entschädigung nach §
56 IfSG haben sowohl Praxis-/Apothekeninhaber als auch das angestellte Personal.
Entschädigungsanspruch für Angestellte
Nach § 56 Abs. 5 IfSG hat bei
einer von der behördlichen Maßnahme betroffenen angestellten Person nicht die
Behörde die Entschädigung in Geld auszuzahlen, sondern der Arbeitgeber. Für
Angestellte wird die Entschädigung dabei für die ersten sechs Wochen in voller
Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Die Entschädigung bemisst sich dabei nach
dem Verdienstausfall, der sich nach dem Arbeitsentgelt (netto) berechnet.
Die den betroffenen Arbeitnehmern
ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen
Behörde erstattet.
Wichtig: Die entsprechenden Anträge des Arbeitgebers müssen innerhalb
von drei Monaten nach dem Ende der angeordneten Quarantäne oder des Verbots der
beruflichen Tätigkeit gestellt werden.
Wird der
entschädigungsberechtigte Angestellte arbeitsunfähig, erkrankt er beispielsweise
während der aufgrund eines Verdachtsfalls angeordneten Quarantäne tatsächlich
an COVID-19, bleibt der Entschädigungsanspruch in der Höhe des Betrages, der
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war,
bestehen (§ 56 Abs. 7 IfSG).
Anmerkung: Abgesehen von den genannten Ansprüchen gegen die
zuständige Behörde ist es in vielen Fällen empfehlenswert, zunächst eine
Erstattung der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum der quarantänebedingten
Abwesenheit vom Arbeitsplatz im Rahmen des Umlageverfahrens 1 bei der
zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen.
Entschädigungsanspruch für Selbstständige
Bei Selbstständigen richtet sich –
abgesehen von dem Sonderfall der Existenzgefährdung – die Höhe des
Verdienstausfalls nach dem Einkommenssteuerbescheid. Für Selbstständige gilt
die Besonderheit, dass der Verdienstausfall in diesem Sinne ein Zwölftel des
Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV aus der entschädigungspflichtigen meint. Selbstständige,
deren Praxisbetrieb während der Dauer der behördlichen Maßnahme ruht, erhalten
auf Antrag außerdem zusätzlich die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht
gedeckten Betriebsausgaben erstattet (§ 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG).
Unklarheiten wegen aktueller Gesetzesänderungen
Anders als auf vielen ablehnenden
Schreiben der jeweiligen Behörden angegeben, ist nunmehr nach der letzten
Gesetzesänderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2020 gem. § 68 Abs. 1
IfSG für Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet. Weil die Übergangsvorschrift des § 77 Abs. 3 IfSG auf die
Vorschriften über das Vorverfahren der VwGO verweist, muss davon ausgegangen
werden, dass abweichend von den vorgelegten Rechtsbehelfsbelehrungen in den
abschließenden Mitteilungen über die Ablehnung der Anträge, ein
Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
Trotz aller Herausforderungen und allem juristischem Durcheinander: Sollten Sie von einer der genannten Maßnahmen betroffen sein, Entschädigungsansprüche geltend machen wollen oder sonstige Fragen rund ums Thema Corona-Pandemie haben, sprechen Sie uns an.
Nach wie vor verunsichert die Corona-Krise die Wirtschaft. Auf der Hand liegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise: Viele Patienten sind – gerade angesichts der zuletzt wieder enorm gestiegenen Infektionszahlen – nach wie vor zurückhaltend im Hinblick auf die Terminvereinbarung in Zahnarztpraxen, was zu Umsatzeinbußen führt. Unklarheiten bestehen aber nicht nur bei der künftigen Einnahmensituation, sondern vielfach auch praxisintern. Auffällig gehäuft haben sich in den vergangenen Monaten Anfragen zum Thema Freistellung: Wann darf, wann muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in Corona-Zeiten freistellen? Ein Überblick:
1. Grundprinzipien der Freistellung
Ein wesentlicher Eckpfeiler des
Arbeitsrechts besteht in dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Geld“. Der Lohnanspruch eines
Arbeitnehmers ist hiernach jedenfalls im Ansatz davon abhängig, ob er für sein
Geld auch gearbeitet hat. Aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer aber auch
seinerseits ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm Arbeit zugewiesen wird.
Es gibt deshalb nicht nur eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung,
sondern kehrseitig auch ein Recht auf Arbeit. Dieser Beschäftigungsanspruch bringt
es mit sich, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht willkürlich nach
Hause schicken kann. Eine solche Freistellung von der Arbeitsleistung ist
vorbehaltlich besonderer Absprachen im Arbeitsvertrag nur in
Ausnahmesituationen zulässig, weil ansonsten das Recht des Arbeitnehmers auf
Arbeit beschnitten würde.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Freistellung im Einzelfall arbeitsrechtlich vertretbar ist oder nicht, gibt überdies nicht Aufschluss darüber, ob für die Dauer der Freistellung auch das Gehalt zu zahlen ist. Wenn es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die Anordnung einer unbezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber gibt, kommt allenfalls eine bezahlte Freistellung in Betracht. Da Befugnisse zur Anordnung einer unbezahlten Freistellung rar gesät sind, erfolgen Freistellungen in den allermeisten Fällen unter Fortzahlung der Vergütung. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Prinzips „Ohne Arbeit kein Geld“, die dadurch zu rechtfertigen ist, dass der Arbeitgeber selbst sich durch die Freistellung der arbeitnehmerseitig angebotenen Arbeitskraft beraubt. Technisch ist insoweit vom Annahmeverzug des Arbeitgebers die Rede.
2. Rechtslage in der Corona-Pandemie
An diesen allgemeinen Maßstäben
sind auch die Entscheidungen über die Freistellung von Mitarbeiterin in der
Corona-Pandemie zu treffen.
Eine wichtige Erkenntnis an dieser
Stelle ist, dass eine unbezahlte Freistellung in nahezu allen Fällen
ausscheiden wird. Die Frage, ob ein Praxisinhaber einen Arbeitnehmer
freistellen kann oder nicht, geht nicht akzessorisch damit einher, ob er dem
Mitarbeiter das Gehalt weiterzahlen muss oder nicht. Auch bei berechtigten
Freistellungen kann der Arbeitnehmer regelmäßig die Zahlung des auf den
Freistellungszeitraum entfallenden Gehalts von seinem Arbeitgeber verlangen.
Die Unterscheidung, ob eine Freistellung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt,
ist aber dennoch von Bedeutung: Bei einer unberechtigten Freistellung können
nämlich über die Vergütungspflicht hinaus weitere Schadensersatzansprüche des
Arbeitnehmers entstehen. Außerdem kann die unberechtigte Freistellung einen
fristlosen Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer und damit das Risiko eines
schnellen Arbeitnehmerverlusts für den Arbeitgeber begründen.
Unter welchen Voraussetzungen aber
darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nun freistellen?
In dieser Hinsicht gibt es leider
keine pauschalen Maßstäbe. Vielmehr muss der Arbeitgeber abwägen, ob im
konkreten Einzelfall ausnahmsweise besondere schutzwürdige Interessen
vorliegen, die den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegen. Ein
Umstand, der die Freistellung einzelner Mitarbeiter in Corona-Zeiten
rechtfertigen kann, ist die Pflicht des Praxisinhabers, für den Schutz der
weiteren in seiner Praxis beschäftigten Mitarbeiter zu sorgen. Diese können von
ihm verlangen, die nötigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sie vor einer Gefährdung
ihrer Gesundheit zu bewahren. Wenn ein Kollege eine mutmaßliche Gefahrenquelle
darstellt, kann das unter Umständen auch so weit gehen, dass ein Arbeitgeber
einen diesen Angestellten aus Rücksicht auf seine anderen Mitarbeiter
freistellen muss.
Ob diese Entscheidung getroffen werden muss, hängt hierbei von den Details des Einzelfalls ab: Allein die Tatsache, dass ein symptomloser Arbeitnehmer am Wochenende einen Bekannten in einem Corona-Risikogebiet besucht hat, wird die Freistellung kaum rechtfertigen. Das gilt besonders angesichts der Tatsache, dass selbst die Karte der innerdeutschen Risikogebiete sich mittlerweile tiefrot färbt. Anders kann die Lage sein, wenn ein Arbeitnehmer das Wochenende mit einem nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Bekannten verbracht hat und bei der Arbeit über typische Symptome Husten und Geschmacksverlust klagt. Die Freistellungsentscheidung des Praxisinhabers sollte in jedem Fall auf einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhen.
RA Björn Papendorf, LL.M. & RA Dr. Maximilian Koddebusch
Ist der Corona-Impfstoff erst da, wie wird er dann in der Bevölkerung gerecht verteilt? Diese Frage ist ebenso aktuell wie umstritten.
Bereits im Jahr 2013 hat sich unser Kollege Dr. Tobias Witte in seiner Doktorarbeit mit dem Titel „Recht und Gerechtigkeit im Pandemiefall“ der Frage nach einer gerechten Verteilung knapper Impfstoffressourcen gewidmet.
Volker Wieprecht von RadioEins hat Herrn Dr. Witte dazu interviewt. Das Ergebnis kann hier abgespielt werden:
Nach der Krise ist vor der Krise: Wenn für sicher erachtete Gewissheiten schwinden, steigt das Bedürfnis nach Absicherung und einem Plan für die nächste Krise.
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dirk Wenke geben auf Quintessenz-News (siehe unten) einen Einblick in das Thema der Vermögensabsicherung, vor allem für Freiberufler und Selbständige – und sie geben Praxistipps zum Schutz für sich selbst und die Famile.
Was tun, wenn die nächste Krise ins Haus steht? Wie bereite ich mich als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt am besten auf die Unwägbarkeiten kommender Krisen vor?
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dr. Maximilian Koddebusch geben in einem spannenden Artikel der Quintessenz News konkrete Empfehlungen.
Wie kann ein Corona-Impfstoff, wenn er verfügbar ist, gerecht verteilt werden? Zu dieser Frage schrieb unser Kollege Dr. Tobias Witte im Jahr 2013 seine Doktorarbeit – nun wird das Thema brandaktuell.
Was es bei der Frage zu beachten gilt und warum Deutschland ein Gesetz zur Verteilung von Impfstoffen benötigt, erläutert der Kollege im Interview mit dem SPIEGEL.
Wer kein SPIEGEL Plus-Abo hat, dem sei die aktuelle Print-Ausgabe empfohlen: Der Artikel „Wer bekommt den Impfstoff zuerst?“ ist äußerst lesenswert – und enthält darüber hinaus auch einige Auszüge aus dem Interview mit unserem Kollegen.
Unser Partner Dr. Karl-Heinz Schnieder im Interview mit BFS
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Karl-Heinz Schnieder stand vor Kurzem Frau Jessica Hanneken von der BFS Rede und Antwort. Themen waren unter anderem das Management der Corona-Krise in der Zahnarztpraxis, Mut zur Praxisgründung gerade jetzt, die Wichtigkeit digitaler Netzwerke und Fragen zur Teilzulassung.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nunmehr – wie angekündigt – zum Schutz der Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung eine Verordnung erlassen, die sog.„SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“. Für Krankenhäuser und Vertragsärzte, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie im Bereich der Pflege wurden mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 bereits Vorkehrungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen beschlossen.
Der Ausganspunkt:
Zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Praxen in den Bereichen der vertragszahnärztlichen Versorgung werden die Zahlungen, die die Krankenkassen zur Versorgung ihrer Versicherten leisten, in angemessener Höhe fortgeführt. Dazu erfolgt eine prozentuale Anknüpfung an die von den Krankenkassen im Jahr 2019 gezahlten Vergütungen, abzüglich einer mit Blick auf die (unterstellt) verminderte Leitungsmenge pauschalen Absenkung von 10 %.
Im vertragszahnärztlichen Bereich gilt für die von den Krankenkassen an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu entrichtenden Gesamtvergütungen überwiegend das Prinzip der Einzelleistungsvergütung. In der Folge führt ein deutlicher Rückgang der von den Versicherten in Anspruch genommenen Leistungsmenge dazu, dass sich die Gesamtvergütung in entsprechendem Umfang reduziert. Vergleichbares gilt für Gesamtvergütungen, die auf Grundlage von Fallpauschalen oder von Pauschalen für behandelte Patientinnen und Patienten abgerechnet werden.
Das Ziel:
Um die infolge der SARS-CoV-2-Epidemie stattfindenden Umsatzrückgänge in den Zahnarztpraxen zu begrenzen und zu erwartende Liquiditätsengpässe zu überbrücken, werden
die für 2020 von den Krankenkassen an die KZV´ en zu leistenden Gesamtvergütungen auf 90 Prozent der in 2019 erfolgten Zahlungen festgeschrieben und
die in Anspruch genommene Einzelleistungen weiterhin mit den für 2020 vereinbarten Punktwerten vergütet.
Die Besonderheit:
Jede KZV hat bis zum 02.06.2020 Zeit, um gegenüber den Krankenkassen mitzuteilen, ob man dieser Regelung zustimme oder nicht. Mithin wurde ein Wahlrecht zugestanden. Entscheidend ist letztlich, ob die Zahnarztpraxen der jeweiligen Vertragsregionen gleichermaßen von Liquiditätsengpässen betroffen sind oder nicht. Bei Annahme der Regelung ist der Honorarverteilungsmaßstab anzupassen.
Jeder KZV wird also zu antizipieren haben, ob sich im Jahre 2020 gegenüber dem Niveau aus 2019 (minus 10 %) eine Überzahlung ergeben könnte, der keine vertragszahnärztlich erbrachten Leistungen gegenüberstehen. Entscheidend dürfte auch sein, welche Art von Gesamtvergütungsverträgen die jeweilige KZV abgeschlossen hat (Ausschöpfungsvertrag, Kopfpauschale, etc.).
Die Einschränkungen:
Das BMG geht davon aus, dass im vertragszahnärztlichen Bereich (nicht aber bei der Heilmittelversorgung und den Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen) die Inanspruchnahme von Leistungen vielfach nur aufgeschoben wird. Daher seien Nachholeffekte, insbesondere beim Zahnersatz, zu erwarten. Gleichzeitig gebe es aber auch Leistungen, die innerhalb eines Kalenderjahres oder Kalenderhalbjahres nur einmal in Anspruch genommen und deshalb nicht nachgeholt werden können.
Anders als im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehen, muss die KZV (und damit alle Zahnärzte) die Überzahlung (die Differenz zwischen 90 % der Vergütung aus 2019 und der tatsächlich erbrachten Leistungsmenge in 2020) in den Jahren 2021 und 2022 vollständig zurückzahlen.
Ergebnis für den einzelnen Zahnarzt:
Die Folgen für den Zahnarzt sind nicht absehbar. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die den Ausgleichsmechanismus in Anspruch nehmen, müssen im Benehmen mit den Krankenkassen Anpassungen am Honorarverteilungsmaßstab vornehmen. Ziel muss dort eine transparente Verteilung der für das Jahr 2020 gezahlten Gesamtvergütung sein. Ggf. wird es für stärker von Liquiditätsengpässen betroffene Praxen Härtefallanträge geben, um diesen Gegenüber höhere Zahlungen vornehmen zu können.
Am Ende bleibt festzuhalten:
Der Rettungsschirm ist nur ein Kredit; immerhin ohne Zinsen, dafür mit Spekulationspotential für die KZV und deren Vertreterversammlung.
Derjenige Zahnarzt, der wenige Leistungen erbracht hat, wird – weder zu Lasten der Kassen und wohl auch nicht zu Lasten seiner Kollegen im KZV-Bereich – einen finanziellen Ausgleich erhalten. Lediglich Liquiditätsengpässe können überwunden werden.
Das BMG hat zwar angekündigt, bis zum 15.10. die Auswirkungen der Regelungen zu prüfen, allzu viel wird davon aber nicht zu erwarten sein.
Mit Strategie und Perspektive aus der Krise – die Weichen für die Praxis jetzt stellen
Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Leserinnen und Leser,
nach wie vor ist die Ungewissheit in der Krise groß: Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte haben allerhand Fragen zur Praxisführung und zum besten Weg aus der Krise. Hier kann unser Partner RA Dr. Schnieder helfen: Am kommenden Dienstag, den 28. April um 12:30 Uhr wird er ein Live-Interview zum Thema Praxisführung in der Krise geben. Nicht verpassen!