Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner,
2020 – ein besonderes Jahr neigt sich dem Ende zu, das sicher in Erinnerung bleiben wird. Das Jahr hat uns alle vor Herausforderungen gestellt und uns Vieles abverlangt. Dennoch blicken wir auch auf schöne und erfolgreiche Momente zurück.
Bei Ihnen als unseren Mandantinnen und Mandanten, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern bedanken wir uns auch auf diesem Wege für das entgegengebrachte Vertrauen im ausklingenden Jahr. Im kommenden Jahr stehen wir ebenso wieder mit Rat und Tat anwaltlich an Ihrer Seite. Wir blicken optimistisch in die Zukunft!
Für das anstehende Weihnachtsfest wünschen wir Ihnen trotz der gegebenen Einschränkungen einige ruhige Tage im Kreise der Familie und gute Erholung. Zudem wünschen wir einen guten Rutsch in ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2021.
Mit weihnachtlichen Grüßen Ihr Team der kwm rechtsanwälte
Nach wie vor verunsichert die Corona-Krise die Wirtschaft. Auf der Hand liegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise: Viele Patienten sind – gerade angesichts der zuletzt wieder enorm gestiegenen Infektionszahlen – nach wie vor zurückhaltend im Hinblick auf die Terminvereinbarung in Zahnarztpraxen, was zu Umsatzeinbußen führt. Unklarheiten bestehen aber nicht nur bei der künftigen Einnahmensituation, sondern vielfach auch praxisintern. Auffällig gehäuft haben sich in den vergangenen Monaten Anfragen zum Thema Freistellung: Wann darf, wann muss ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in Corona-Zeiten freistellen? Ein Überblick:
1. Grundprinzipien der Freistellung
Ein wesentlicher Eckpfeiler des
Arbeitsrechts besteht in dem Prinzip „Ohne Arbeit kein Geld“. Der Lohnanspruch eines
Arbeitnehmers ist hiernach jedenfalls im Ansatz davon abhängig, ob er für sein
Geld auch gearbeitet hat. Aus diesem Grund hat der Arbeitnehmer aber auch
seinerseits ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm Arbeit zugewiesen wird.
Es gibt deshalb nicht nur eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung,
sondern kehrseitig auch ein Recht auf Arbeit. Dieser Beschäftigungsanspruch bringt
es mit sich, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nicht willkürlich nach
Hause schicken kann. Eine solche Freistellung von der Arbeitsleistung ist
vorbehaltlich besonderer Absprachen im Arbeitsvertrag nur in
Ausnahmesituationen zulässig, weil ansonsten das Recht des Arbeitnehmers auf
Arbeit beschnitten würde.
Die Beantwortung der Frage, ob eine Freistellung im Einzelfall arbeitsrechtlich vertretbar ist oder nicht, gibt überdies nicht Aufschluss darüber, ob für die Dauer der Freistellung auch das Gehalt zu zahlen ist. Wenn es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Grundlage für die Anordnung einer unbezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber gibt, kommt allenfalls eine bezahlte Freistellung in Betracht. Da Befugnisse zur Anordnung einer unbezahlten Freistellung rar gesät sind, erfolgen Freistellungen in den allermeisten Fällen unter Fortzahlung der Vergütung. Hierbei handelt es sich um eine Durchbrechung des Prinzips „Ohne Arbeit kein Geld“, die dadurch zu rechtfertigen ist, dass der Arbeitgeber selbst sich durch die Freistellung der arbeitnehmerseitig angebotenen Arbeitskraft beraubt. Technisch ist insoweit vom Annahmeverzug des Arbeitgebers die Rede.
2. Rechtslage in der Corona-Pandemie
An diesen allgemeinen Maßstäben
sind auch die Entscheidungen über die Freistellung von Mitarbeiterin in der
Corona-Pandemie zu treffen.
Eine wichtige Erkenntnis an dieser
Stelle ist, dass eine unbezahlte Freistellung in nahezu allen Fällen
ausscheiden wird. Die Frage, ob ein Praxisinhaber einen Arbeitnehmer
freistellen kann oder nicht, geht nicht akzessorisch damit einher, ob er dem
Mitarbeiter das Gehalt weiterzahlen muss oder nicht. Auch bei berechtigten
Freistellungen kann der Arbeitnehmer regelmäßig die Zahlung des auf den
Freistellungszeitraum entfallenden Gehalts von seinem Arbeitgeber verlangen.
Die Unterscheidung, ob eine Freistellung rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt,
ist aber dennoch von Bedeutung: Bei einer unberechtigten Freistellung können
nämlich über die Vergütungspflicht hinaus weitere Schadensersatzansprüche des
Arbeitnehmers entstehen. Außerdem kann die unberechtigte Freistellung einen
fristlosen Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer und damit das Risiko eines
schnellen Arbeitnehmerverlusts für den Arbeitgeber begründen.
Unter welchen Voraussetzungen aber
darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nun freistellen?
In dieser Hinsicht gibt es leider
keine pauschalen Maßstäbe. Vielmehr muss der Arbeitgeber abwägen, ob im
konkreten Einzelfall ausnahmsweise besondere schutzwürdige Interessen
vorliegen, die den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegen. Ein
Umstand, der die Freistellung einzelner Mitarbeiter in Corona-Zeiten
rechtfertigen kann, ist die Pflicht des Praxisinhabers, für den Schutz der
weiteren in seiner Praxis beschäftigten Mitarbeiter zu sorgen. Diese können von
ihm verlangen, die nötigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um sie vor einer Gefährdung
ihrer Gesundheit zu bewahren. Wenn ein Kollege eine mutmaßliche Gefahrenquelle
darstellt, kann das unter Umständen auch so weit gehen, dass ein Arbeitgeber
einen diesen Angestellten aus Rücksicht auf seine anderen Mitarbeiter
freistellen muss.
Ob diese Entscheidung getroffen werden muss, hängt hierbei von den Details des Einzelfalls ab: Allein die Tatsache, dass ein symptomloser Arbeitnehmer am Wochenende einen Bekannten in einem Corona-Risikogebiet besucht hat, wird die Freistellung kaum rechtfertigen. Das gilt besonders angesichts der Tatsache, dass selbst die Karte der innerdeutschen Risikogebiete sich mittlerweile tiefrot färbt. Anders kann die Lage sein, wenn ein Arbeitnehmer das Wochenende mit einem nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Bekannten verbracht hat und bei der Arbeit über typische Symptome Husten und Geschmacksverlust klagt. Die Freistellungsentscheidung des Praxisinhabers sollte in jedem Fall auf einer sorgfältigen Abwägung der widerstreitenden Interessen beruhen.
RA Björn Papendorf, LL.M. & RA Dr. Maximilian Koddebusch
Die Frage nach einer gerechten Verteilung des künftigen Corona-Impfstoffs bleibt aktuell. Welche Bevölkerungsgruppen erhalten knappe Impfdosen vorrangig, welche später?
Genau zu diesem Thema hat unser Kollege Dr. Tobias Witte im Jahr 2013 seine Doktorarbeit geschrieben. Aufgrund der Aktualität des Themas hat neben dem SPIEGEL auch RadioEins ein Interview mit unserem Kollegen geführt.
Zuletzt sprach der Moderator Reza Vafa von Radio Bremen mit Herrn Dr. Witte und befragte ihn zu den Problemen und Hürden, die die ethische und juristische Auseinandersetzung mit der Impfstoffverteilung mit sich bringt.
Den Interviewmitschnitt können Sie hier nachhören:
Mit freundlicher Genehmigung von Radio Bremen, Produktion 2020
Ist der Corona-Impfstoff erst da, wie wird er dann in der Bevölkerung gerecht verteilt? Diese Frage ist ebenso aktuell wie umstritten.
Bereits im Jahr 2013 hat sich unser Kollege Dr. Tobias Witte in seiner Doktorarbeit mit dem Titel „Recht und Gerechtigkeit im Pandemiefall“ der Frage nach einer gerechten Verteilung knapper Impfstoffressourcen gewidmet.
Volker Wieprecht von RadioEins hat Herrn Dr. Witte dazu interviewt. Das Ergebnis kann hier abgespielt werden:
Nach der Krise ist vor der Krise: Wenn für sicher erachtete Gewissheiten schwinden, steigt das Bedürfnis nach Absicherung und einem Plan für die nächste Krise.
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dirk Wenke geben auf Quintessenz-News (siehe unten) einen Einblick in das Thema der Vermögensabsicherung, vor allem für Freiberufler und Selbständige – und sie geben Praxistipps zum Schutz für sich selbst und die Famile.
Was tun, wenn die nächste Krise ins Haus steht? Wie bereite ich mich als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt am besten auf die Unwägbarkeiten kommender Krisen vor?
Unsere Kollegen Dr. Karl-Heinz Schnieder und Dr. Maximilian Koddebusch geben in einem spannenden Artikel der Quintessenz News konkrete Empfehlungen.
Wie kann ein Corona-Impfstoff, wenn er verfügbar ist, gerecht verteilt werden? Zu dieser Frage schrieb unser Kollege Dr. Tobias Witte im Jahr 2013 seine Doktorarbeit – nun wird das Thema brandaktuell.
Was es bei der Frage zu beachten gilt und warum Deutschland ein Gesetz zur Verteilung von Impfstoffen benötigt, erläutert der Kollege im Interview mit dem SPIEGEL.
Wer kein SPIEGEL Plus-Abo hat, dem sei die aktuelle Print-Ausgabe empfohlen: Der Artikel „Wer bekommt den Impfstoff zuerst?“ ist äußerst lesenswert – und enthält darüber hinaus auch einige Auszüge aus dem Interview mit unserem Kollegen.
Unser Partner Dr. Karl-Heinz Schnieder im Interview mit BFS
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Karl-Heinz Schnieder stand vor Kurzem Frau Jessica Hanneken von der BFS Rede und Antwort. Themen waren unter anderem das Management der Corona-Krise in der Zahnarztpraxis, Mut zur Praxisgründung gerade jetzt, die Wichtigkeit digitaler Netzwerke und Fragen zur Teilzulassung.
Mit Freuden können wir heute eine Lektüreempfehlung aussprechen: Unser Partner Dr. Schnieder hat gemeinsam mit Marie Christine Carillo und Dr. Caroline Teschmer ein Buchprojekt realisiert, dass in Zeiten des Wandels im Dentalmarkt genau zur rechten Zeit kommt.
Das Buch stellt informative Interviews mit Zahnärztinnen und Zahnärzten zusammen, die das Abenteuer Praxisgründung gemeistert haben – und dabei von ihren ganz persönlichen Erfahrungen, Hochs und Tiefs und ihren Erfolgsrezepten sprechen.
Wir laden Sie herzlich ein zur spannenden Reise in das Abenteuer Praxisgründung – „Apollonia“ ist erhältlich im Buchhandel unter folgenden Daten:
Dr. Karl-Heinz Schnieder, Marie Christine Carrillo, Dr. Caroline Teschmer: Apollonia. Mut, Leidenschaft und das Abenteuer Praxisgründung, Bourdon Verlag, Hamburg, 2020, 24,90 Euro, ISBN 978-3-947206-06-3.
Mit Strategie und Perspektive aus der Krise – die Weichen für die Praxis jetzt stellen
Liebe Mandantinnen und Mandanten, liebe Leserinnen und Leser,
nach wie vor ist die Ungewissheit in der Krise groß: Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte haben allerhand Fragen zur Praxisführung und zum besten Weg aus der Krise. Hier kann unser Partner RA Dr. Schnieder helfen: Am kommenden Dienstag, den 28. April um 12:30 Uhr wird er ein Live-Interview zum Thema Praxisführung in der Krise geben. Nicht verpassen!