KWM Beiträge

Hier finden Sie die Beiträge von Dr. Ralf Großbölting

Kooperationsseminar: Praxisabgabe

Am 24.01.2024 veranstaltet unser Kooperationspartner KV Berlin ein Seminar zur Praxisabgabe für Ärztinnen und Ärzte. Es geht es u.a. um die wichtigsten medizin- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen.   Weitere Informationen: https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/aktuelles/-seminare/detailanischt/p…

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Zahnarzt, der ein Röntgenbild erklärt
„Kinderzahnarztpraxis“ – erlaubte Werbung für eine Zahnarztpraxis?

Werbung für die Zahnarztpraxis – „Kinderzahnarztpraxis“ (BGH, Urt. v. 07.04.2022 – I ZR 217/20 (OLG Düsseldorf)) Ein Beitrag von Dr. Ralf Großbölting und der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Cennet-Sara Yildirim. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um eine niedergelassene Zahnärztin, die ihre Praxis in ihrem Internetauftritt als „Kinderzahnarztpraxis in der …Straße“

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Krankenhausflur
Aufnahme eines Fachkrankenhauses in den Krankenhausplan bei Ausweisung fachgebietsübergreifender Gesamtbettenzahlen

14. November 2021 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 3 C 6.20) hat am 11.11.2021 entschieden, dass ein Krankenhausträger die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen kann, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus

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Werbung für die Zahnarztpraxis – „Praxis für Kieferorthopädie“

27. September 2021 Die Frage: Darf ein Zahnarzt, der den postgradualen Studiengang ‚Master of Science Kieferorthopädie‘ erworben und mehrere Jahre in dem Fach praktiziert hatte, seine Praxis als „Praxis für Kieferorthopädie“ bezeichnen? Die Antwort: Nein, denn nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Urteil vom 29.07.2021 (Az. I ZR 114/20),

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Die Haftpflichtversicherung wird zur Zulassungsvoraussetzung

15. Juli 2021 Der Bundestag hat am 11.6.2021 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) beschlossen. In das SGB V wird ein neuer § 95e eingefügt. Danach ist jeder Vertrags(zahn)arzt verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern (Mindestversicherungssumme 3 Mio. Euro für

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