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Streit um investorengetragene MVZ – neueste Entwicklung

Ein Beitrag von Dr. Tobias List und Dr. Ralf Großbölting.

Während auf Bundesebene im Bundesgesundheitsministerium (BMG) weiter an ersten Gesetzesentwürfen gefeilt wird, preschen die Länder mit einem eigenen Regulierungsvorschlag vor.

Der Bundesrat hat in seiner 1034. Sitzung am 16. Juni 2023 eine Entschließung „Schaffung eines MVZ-Regulierungsgesetzes“ gefasst.

Die wesentlichen Inhalte:

  1. Räumliche Größenordnung bei der Gründung von MVZ auf einen bestimmten Radius vom Trägerkrankenhaus aus begrenzt. Die Grenze „soll“ bei 50 km liegen, verbunden mit Ausnahmen bei nicht überversorgten Gebieten.

  2. Versorgungsspezifische Einschränkungen (5 bzw. 10 %) unter Beachtung regionaler Versorgungsanteile der zu gründen beabsichtigten MVZ (analog zum vertragszahnärztlichen Bereich, vgl. § 95 Abs.1b SGB V).

  3. Wegfall der Möglichkeit des Verzichts zugunsten der Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V).

  4. Wegfall der Möglichkeit für MVZ-Träger, sich ohne die Benennung eines konkreten Nachfolger-Arztes auf eine ausgeschriebene Arztstelle zu bewerben (§ 103 Abs. 4 SGB V).

  5. Einführung eines MVZ-Registers, das die MVZ-Inhaberstrukturen offenlegt.

Obgleich die Gesetzgebungskompetenz beim Bund und nicht bei den Ländern liegt, sind die Forderungen ernst zu nehmen. Abzuwarten gilt es, wie sich der Bund, vornehmlich das BMG, und sodann die Gremien (Gesundheitsausschuss, Bundestag) hierzu positionieren wird.

Gerne stehen wir Ihnen auch in Bezug auf die aktuellen politischen Diskussionen rund um MVZ zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an und diskutieren Sie mit uns die Chancen und Risiken neuer gesetzlicher Regelungen für Sie und die ärztliche Tätigkeit.

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes?

Im entschiedenen Fall zahlte der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie nur an solche Arbeitnehmer, die – im Rahmen einer Änderung ihrer Arbeitsverträge – auf vertragliche Sonderzahlungen verzichtet hatten. Obgleich die Klägerin in einem vorherigen gerichtlichen Verfahren die Sonderzahlung entsprechend ihrem Arbeitsvertrag durchsetzte, machte sie in dem hier zitierten Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch einen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie geltend.

Das Arbeitsgericht Paderborn wies die Klage mit der Begründung ab, dass mit der Differenzierung nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete die sachfremde Differenzierung zwischen einzelnen Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Der Arbeitgeber habe mit der Beschränkung der Zahlung einer Inflationsprämie an diejenigen Mitarbeitenden, die vertraglich auf eine Sonderzahlung verzichtet haben, eine Angleichung an die Arbeitsbedingungen derjenigen Mitarbeitenden bezweckt, welche die Sonderzahlungen erhalten haben. Dies stelle nach Ansicht des Gerichts einen sachlichen Grund für die ungleiche Behandlung dar.

Ausschluss einer bestimmten Arbeitnehmergruppe nur bei sachlichem Grund

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn dürfen Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie auf bestimmte Arbeitnehmer(-gruppen) beschränken, wenn sachliche Gründe für die Differenzierung bestehen. Welche Anforderungen an den sachlichen Grund zu stellen sind, richte sich nach dem Einzelfall. Ob ein nichtbegünstigter Personenkreis zu Recht ausgenommen sei, entscheide gerade der Zweck der Zahlung.

Wichtig ist es daher, den mit der Zahlung verfolgten Zweck genau zu definieren und zu dokumentieren, um belegen zu können, dass eine ungleiche Behandlung von Arbeitnehmern nicht aus unsachlichen oder sachfremden Gründen erfolgt. Arbeitgeber sollten dies im Blick behalten, wenn sie bei freiwilligen Leistungen zwischen unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen differenzieren möchten.

Umgehung des Vorgangs zur Steuerfreiheit

Wichtig zu beachten ist für Arbeitgeber im Rahmen der steuerrechtlichen Begünstigung zudem, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht anstelle des arbeitsvertraglich geschuldeten Entgelts ausgezahlt werden darf. Die Zahlung des Arbeitgebers muss einen Inflationsbezug haben und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die Frage, ob ein vorheriger arbeitsvertraglicher Verzicht auf eine Sonderleistung und eine anschließende Zahlung einer steuer- und sozialabgabefreien Inflationsausgleichsprämie eine Umgehung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen darstellt, war nicht Gegenstand der Entscheidung und bleibt bisher offen. Arbeitgebern ist bei Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie unabhängig von dieser Frage jedoch zu raten, einen Bezug zur Inflation herzustellen – etwa durch Kennzeichnung bei der Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers – und eine interne Dokumentation im Zuge der Lohnabrechnung vorzunehmen.

In keinem Fall sollte eine Inflationsausgleichsprämie anstelle eines vertraglich geschuldeten Entgelts – in der Praxis häufig anstelle von Weihnachtsgeld – gezahlt werden. Zum einen ist mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, zum anderen erfüllt die anstelle eines (verbindlichen) Weihnachtsgeldes gezahlte Inflationsausgleichsprämie den Weihnachtsgeldanspruch nicht, sodass das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme des Arbeitgebers droht.
Haben Sie Rück- oder weitergehende Frage zur Inflationsausgleichsprämie? Kontaktieren Sie uns gern!

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