Im November vergangenen Jahres fand in Bochum der StartUp-Praxis – Kongress statt – mit namhaften Speakern und spannenden Themen, die für jede Praxis inspirierend waren.
Nach dem Event ist vor dem Event: Nach dem großen Erfolg der letzten Veranstaltung freuen wir uns, bekanntzugeben, dass es auch in diesem Jahr wieder einen StartUp-Praxis – Kongress geben wird.
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden ärztliche
Leistungen selbst, vor allem aber ärztliche Verordnungen von Arznei sowie Heil-
und Hilfsmitteln darauf geprüft, ob sie das Maß des Notwendigen überschreiten.
Das Gesetz sieht vor, in den einzelnen KV-Bereichen hierzu Vereinbarungen über
die konkrete Durchführung zu treffen. Nach langem Ringen der regionalen Vertragspartner
ist mit dem 01.01.2020 eine neue Prüfvereinbarung zur
Wirtschaftlichkeitsprüfung in Berlin in Kraft getreten.
Was bedeutet das für den Vertragsarzt?
Bereits im Jahr 2017 wurde die gefürchtete
Richtgrößenprüfung als Regelprüfmethode für ärztlich verordnete Leistungen auf
Bundesebene abgeschafft. Nunmehr gibt die neue Prüfvereinbarung die sog.
Durchschnittswertprüfung als Regelprüfmethode vor. Während bei der
Richtgrößenprüfung prospektiv eine Art Verordnungsbudget festgelegt wurde und
der Arzt zur Begründung aufgefordert war, wenn dieses überschritten wurde, wird
nunmehr eine Auffälligkeit retrospektiv aus der Überschreitung des
durchschnittlichen Verordnungsvolumens der Arztgruppe um 40 Prozent
hergeleitet.
Eine allzu große Änderung im Prüfungsablauf ergibt sich für
den Vertragsarzt daraus aber nicht. Weiterhin ist einer festgestellten
Auffälligkeit mit individuellen Praxisbesonderheiten und kompensatorischen
Einsparungen zu entgegnen. Es müssen also Besonderheiten des Patientenklientels
nachgewiesen werden, aus denen ein höherer Verordnungsbedarf resultiert.
Leider wurden bisherige regionale Praxisbesonderheiten, die
automatisch bei der Ermittlung des Verordnungsvolumens in Abzug gebracht
wurden, nicht vollständig übernommen. Insbesondere bei der Krebs- und
HIV-Behandlung wurden einige Indikationen ausgeschlossen, was in den
betroffenen Fachgruppen zu berechtigtem Unverständnis und Verunsicherung führt.
Es steht zu befürchten, dass gerade in diesen vitalen Bereichen die Zahl der
Prüfungen explodiert. Eine Defensivmedizin könnte Folge sein. Auf der anderen
Seite ist zu begrüßen, dass einige Behandlungen als vorab in Abzug zu
bringenden Besonderheiten definiert wurden, etwa die Hyposensibilisierung oder
die Asthmatherapeutik bei Kindern.
Um die Gefahr wirtschaftlich einschneidender Regresse
abzudämpfen, wurde vereinbart, Durchschnittswertprüfung frühestens im dritten
vollständigen Jahr der Tätigkeit nach Zulassung durchzuführen. Zudem gilt
weiterhin der Grundsatz Beratung vor Regress, wonach bei erstmalig beschiedener
Unwirtschaftlichkeit kein Regress, sondern lediglich eine Beratung erfolgt.
Angesichts der stattgehabten Änderungen im Bereich der
regionalen Praxisbesonderheiten kann nur nahegelegt werden, sich mit den
bundeseinheitlich und regional definierten Praxisbesonderheiten in der eigenen
Fachgruppe vertraut zu machen. Sollte hier durch eine Streichung eine erhöhte
Prüfungsgefahr bestehen, muss das Verordnungsverhalten im Einzelfall auf dessen
Alternativlosigkeit überprüft und dann auch verstärkt dokumentiert werden. Denn
eine indizierte und alternativlose Therapie kann nicht unwirtschaftlich
sein.