das gesamte kwm-Team wünscht Ihnen allen gesegnete Weihnachten!
Genießen Sie Momente der Ruhe im Kreise Ihrer Familie. Nutzen Sie die Zeit, um das Jahr Revue passieren zu lassen und neue Kraft für die Herausforderungen im neuen Jahr zu tanken.
Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch und alles erdenklich Gute, viel Gesundheit, Glück und Erfolg für 2020.
Unser Kollege und Partner RA Björn Papendorf, LL.M. hat im Rahmen des StartUp-Praxis-Kongresses in Bochum zum Thema Investoren im Gesundheitswesen gesprochen – die ÄrzteZeitung war dabei und berichtete.
In einer aktuellen Artikelserie in der Zeitschrift Der Allgemeinarzt befasst sich unser Kollege Björn Stäwen, LL.M. mit verbreiteten Rechtsirrtümern, die im Praxisalltag häufig relevant werden. In Teil 2 geht es um das Mietrecht.
Die Konkurrenz- oder
Wettbewerbsklauseln in Verträgen haben herausragende Bedeutung.
In der Regel kann und soll erreicht werden, unliebsame Wettbewerber (z.B. ehemalige Angestellte oder Praxispartner) möglichst weitgehend zeitlich und räumlich außen vor zu halten, um die eigene Praxis vor Konkurrenz zu schützen. Dies gilt nicht nur für Arbeitsverträge, sondern auch im Rahmen von Gesellschafts- oder Kaufverträgen.
1. Der aktuelle Fall
Das Kammergericht Berlin hatte sich in einer Entscheidung vom 19.08.2019 mit einer entsprechenden Klausel, allerdings in einem „Miet- und Kooperationsvertrag“ zu beschäftigen.
Der Vermieter, auch Betreiber eines Ärztehauses und „Verpächter“ von Arztpraxen, wollte es dem betroffenen Arzt nach der Kündigung des Vertrages durch den Arzt verbieten lassen, sich im Umkreis von 3 km niederzulassen. Er berief sich auf eine Klausel, die dem Mieter bzw. Kooperationspartner nach Ende des Vertrages in einem Zeitraum von 2 Jahren in einem Umkreis von 3 km unter anderem „das Anbieten der ambulanten Patientenversorgung, den Erwerb oder Betrieb von Einrichtungen der ambulanten Patientenversorgung sowie die Beteiligung von solchen Einrichtungen als Mitunternehmer“ verbot. Zudem sollte der Arzt in solchen Einrichtungen weder als Geschäftsführer noch als Berater tätig sein dürfen.
2. Der rechtliche Rahmen
Die Rechtswirksamkeit
einer Wettbewerbsklausel wird von der Rechtsprechung stets im Wege einer
Interessenabwägung beurteilt. Das schutzwürdige Interesse des Berechtigten an
der ungestörten Nutzung des erworbenen Goodwills ist dem durch Art. 12 Abs. 1
GG garantierten Grundrecht der Berufsfreiheit des Verpflichteten
gegenüberzustellen. Das Interesse des Berechtigten an dem Schutz vor Wettbewerb
überwiegt nur dann, wenn es in örtlichem, zeitlichem und räumlichem Umfang als
angemessen zu beurteilen ist. Der vereinbarte Konkurrenzschutz darf sich mithin
nicht als ein dauerhaftes Berufsverbot zu Lasten des Verpflichteten auswirken. Die
Grenzen des zeitlich, räumlich und sachlich Angemessenen können nicht abstrakt
bestimmt werden, sondern sind stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen.
Zu beachten ist ferner,
dass eine geltungserhaltende Reduktion der vereinbarten Grenzen, d. h. eine
richterliche Anpassung der Konkurrenzschutzklausel auf das zulässige Maß nur im
Hinblick auf die zeitliche Komponente vorgenommen wird. Wird dagegen die
räumliche oder die inhaltliche Komponente zu weit erstreckt, so führt dieses
zur Nichtigkeit der Wettbewerbsklausel.
Eine solche Nichtigkeit
stellte auch das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung fest und
bestätigte damit das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil.
Festhalten lässt sich: Bei der Gestaltung von Konkurrenzschutzklauseln ist größte Vorsicht geboten. Der vorliegend betroffene Arzt darf sich allerdings freuen, dass der „Verpächter“ in seinen vertraglichen Formulierungen unvorsichtig gewesen ist. Nicht zuletzt hat sich der Arzt aber auch getraut, dem Treiben des „Verpächters“ etwas entgegenzusetzen.