Das Rx-Versandhandels- und Rabattverbot in Bezug auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ist rechtlich wie politisch stark umstritten. Es bleibt abzuwarten, welche Position sich in der neuen Bundesregierung durchsetzt.
Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden jedenfalls beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel derzeit keine geldwerten Vorteile gewähren.
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. September 2017 (13 A 2979/15) bestätigt auf Grundlage der geltenden Rechtslage dieses Verbot und untersagt es zwei Apothekerinnen, Gutscheine für eine „Kuschelsocke“ – im Wert von 50 Cent – auszugeben, die bei „Abgabe eines Rezepts“ eingelöst werden konnten.
Die Rechtsauffassung der Apothekerkammer wurde bestätigt.
Zur Begründung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts heißt es: „Deutschen Apothekern sei es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen, insbesondere durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür. Gegen diese Preisbindung hätten die beiden Apothekerinnen verstoßen, weil die in dem Gutschein versprochene Sachzuwendung den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen lasse. Der Kunde spare eigene Aufwendungen, indem er gegen Abgabe des Gutscheins eine Ware des täglichen Bedarfs erhalte. Dass diese nur einen geringen Wert (weniger als 0,50 Euro) habe, sei im Rahmen der Preisbindung unerheblich, weil diese keine Bagatellgrenze für (zulässige) Abweichungen kenne.
Die Preisbindungsvorschriften seien verfassungsgemäß. Sie dienten der bundesweiten gleichmäßigen Versorgung mit Arzneimitteln und verstießen weder gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz.
Unionsrecht sei ebenfalls nicht verletzt. Es lasse bei Arzneimitteln nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu deren Durchsetzung zu. Daran ändere auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016 (C-148/15) nichts, nach dem die Preisbindungsvorschriften für ausländische Versandapotheken nicht gälten. Dieser Wettbewerbsvorteil für ausländische Versandapotheken habe sich noch nicht gravierend zu Lasten inländischer Apotheken ausgewirkt. Ob, wann und wie der nationale Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH reagieren werde, um die Inländerdiskriminierung zu beseitigen, aber gleichwohl die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, sei offen.
Jedenfalls seien die Apothekerkammern nicht gehalten, bei dieser Sachlage von Maßnahmen bei Verstößen gegen nationale Preisbindungsvorschriften abzusehen.